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Wie bereits in der letzten Antwort erwähnt, sind Kinderehen durch die erforderliche Ehemündigkeit beider Heiratswilliger von 18 Jahren in Deutschland nicht möglich. Damit wird die Lanzarote-Konvention in Bezug auf Kinderehen eingehalten.
Es steht aber natürlich außer Frage, dass der Schutz von Kindern und damit auch das entschiedene Eintreten gegen Kinderehen ein essentieller Bestandteil des Menschenrechtsschutzes weltweit ist.
Das Alter der sogenannten Ehemündigkeit ist im Interesse des Kindeswohls auf 18 Jahre festgelegt.
Alle Beteiligten an einen Tisch und Konzepte auch zeitnah umsetzen. Einkommen und Herkunft der Familien spielen keine Rolle, sondern die Unterstützung
Fokus auf die Kinder, Unterstützung durch medizinisches Personal. Ausstattung und Räume müssen Inclusion ermöglichen