Grundsätzlich gilt die Voraufenthaltszeit, ab dem Zeitpunkt, wo man "rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland hat. In der Regel ist das der erste auf Dauer angelegte Aufenthaltstitel.
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Auch ein Freiwilliges Soziales Jahr kann hier sicherlich als ein Aspekt herangezogen werden. Im Gesetz ist das bewusst offengelassen.
Ich habe mich dafür eingesetzt, dass dieser Grundgedanke beibehalten wird - dass also Menschen, die besondere Voraussetzungen besonders schnell erfüllen, auch früher eingebürgert werden können.
Durch gezielte Einführung neuer Regelungen im Zuge der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts wird verhindert, dass Antisemiten eingebürgert werden können.
Eine Ermessenseinbürgerung (für im Ausland lebende Menschen) zielt bspw. auf Personengruppen ab, deren Tätigkeit ein öffentliches Interesse darstellt.
Leider kann ich aus der Ferne nicht beurteilen, ob und unter welchen Umständen die Aufforderung der Behörde zur Vorlage eines A2-Sprachnachweises richtig ist.