Die Einspeiseleistung musste bei Anlagen bis 25 kWp auf 70 Prozent ihrer Nennleistung begrenzt werden, um die lokale Überlastung des Stromnetzes durch zu hohe Einspeisemengen zu verhindern.
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Wie bereits mitgeteilt, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen, die vor 2004 in Betrieb genommen wurden, mit dem im Rahmen des Jahressteuergesetz 2022 eingefügten § 3 Nr. 72 EstG möglich.
Wir haben als CDU/CSU bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Osterpaket darauf hingewirkt, dass mit den verstärkten Ausbauzielen auch steuerliche Vereinfachungen für den Betrieb von PV-Anlagen umgesetzt werden müssen.
Die Umsatzsteuersenkung gilt erst ab 2023, weil eine rückwirkende Anwendung zu großen bürokratischen Schwierigkeiten geführt hätte: Die Lieferanten der PV-Anlagen müssten ihre Rechnungen, die bisher mit Umsatzsteuer ausgewiesen waren, korrigieren und neu ausstellen. Aus Sicht der Ampel-Parteien würden die Vorteile einer rückwirkenden Anwendung diesen großen bürokratischen Aufwand nicht rechtfertigen.
generell halte ich es natürlich für sinnvoll, auf öffentlichen Gebäuden eine PV-Anlage zu installieren, wenn es die Baustatik zulässt.