Um Menschen, die aus einer Duldung heraus eine Ausbildung zu beginnen, einen regulären Aufenthaltstitel zu ermöglichen und damit auch die Anrechnung des Aufenthalts für eine mögliche spätere Einbürgerung oder einen Wechsel in die Niederlassungserlaubnis sicherzustellen, haben wir in der Zeit der Ampel-Regierung den neuen Aufenthaltstitel § 16g Aufenthaltsgesetz geschaffen.
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Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, für gut integrierte Geduldete mit längerem Aufenthalt, gesichertem Lebensunterhalt und geklärter Identität einen befristeten Aufenthaltstitel zu schaffen, der neue Perspektiven eröffnen soll.
Die verkürzten Fristen zur Beantragung der Niederlassungserlaubnis für ausländische Fachkräfte gelten bei ehemaligen Geduldeten nicht. Für Sie kommt also die Beantragung der Niederlassungserlaubnis nach den regulären Voraussetzungen (nachzulesen in § 9 des Aufenthaltsgesetzes) in Frage.
Ich setze mich für eine bessere Anerkennung beruflicher Abschlüsse in der BLV ein. Ziel ist eine transparente Bewertung nach Kompetenzen.
Leider ist es weiterhin so, dass die Einbürgerung aus einem Aufenthaltstitel als Azubi nicht möglich ist.
Wenn das Auszubildendengehalt nicht ausreicht, ist es möglich, dass ergänzend Bürgergeld bezogen werden muss. Damit ist die Einbürgerung im Rahmen der Anspruchseinbürgerung erst einmal ausgeschlossen. Hierfür müssten Sie abwarten, bis Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung Ihren Lebensunterhalt selbstständig decken können. Es bleibt aber die sogenannte Ermessenseinbürgerung.