(...) nach den geltenden grundgesetzlichen Regelungen endet das Selbstbestimmungsrecht jedes einzelnen, auch das der Frauen, dort, wo die Rechte anderer betroffen sind, das gilt insbesondere für das Recht auf Leben. Der Lebensschutz bezieht sich ebenfalls auf das ungeborene menschliche Wesen. (...)
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(...) Frauen, die sich in dieser Notlage befinden, verdienen der angemessenen Unterstützung, Versorgung und Beratung in einer solchen Ausnahmesituation. Ein Informationsverbot (es ging beim §219a nie um ein "Werbeverbot") entspricht nicht diesen Anforderungen an einen modernen Rechtstaat. Ich bin froh, dass die SPD einen Kompromiss gegen die Union durchgesetzt hat, mit dem sich Frauen in der persönlichen Notlage einer ungewollten Schwangerschaft nun darüber informieren können, wo sie einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen können. (...)
(...) Die Regelungen des Transplantationsgesetzes stehen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem § 218 Strafgesetzbuch. Deswegen ist eine Änderung der gesetzlichen Reglungen der §§ 218, 219a StGB im Rahmen einer eventuellen Novelle des Transplantationsgesetzes vollkommen abwegig. (...)