(...) Abgeordnete werden rechtlich nicht wie Beschäftigte behandelt. Ihr Status ist vergleichbar mit dem eines Selbstständigen. (...)
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(...) Solange Sie die zugelassene Höchstarbeitszeit (48 Wochenstunden, kurzzeitig 60 Wochenstunden möglich) nicht überschreiten, können Sie in einer Nebenbeschäftigung so viel verdienen, wie Sie wollen. Die Grenze von 450€ bezieht sich nach meiner Kenntnis lediglich auf die Befreiung von Steuern und Sozialabgaben für den ersten Nebenjob. (...)
(...) Aber ein Abgeordneter ist auch kein Angestellter und nicht vergleichbar. Wenn Sie jedoch einleitend feststellen, dass es Ihnen um die Nebeneinkünfte der Abgeordneten geht, so wollen Sie vermutlich auf etwas ganz anderes hinaus. Meiner Ansicht nach kann die Nebentätigkeit eines Abgeordneten auch befruchtend für seine parlamentarische Tätigkeit sein. (...)
(...) Im Arbeitsvertrag kann für Nebentätigkeiten allerdings ein Zustimmungsvorbehalt des Arbeitgebers vereinbart werden. Arbeitgeber müssen diese Zustimmung geben, wenn die gewünschte Nebentätigkeit ihre berechtigten betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigt. (...)
(...) Warum ist das bei Abgeordneten anders? Die einfache Antwort: Weil sie keine Arbeitnehmer sind. (...)
(...) das ist vor allem eine Steuerfrage. Die Nebeneinnahmen der Abgeordneten müssen vollständig versteuert werden. (...)