Antwort 07.05.2024 von Dennis Sonne BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Wann man mit der Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Änderungen zu rechnen ist, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen
Wann man mit der Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Änderungen zu rechnen ist, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen
Erhöhungen der Besoldung wirken sich daher entsprechend auch bei Versorgungsberechtigten nach dem jeweiligen Ruhegehaltssatz bzw. bei Hinterbliebenen nach deren Anteilssatz aus. Nichts Anderes kann für Einmalzahlungen an Versorgungsberechtigte wie z. B. die Inflationsausgleichszahlungen gelten.
BMF-Schreiben stellen allgemeine Weisungen im Sinne der Artikel 108 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 85 Abs. 3 GG dar.