Antwort 22.06.2023 von Hubertus Heil SPD
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine rein freiwillige Leistung des Arbeitgebers
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine rein freiwillige Leistung des Arbeitgebers
Mit der Antwort zum Steuerrecht wollte ich auf Ihre Frage nach den Sonderrechten für Superreiche eingehen und was die Bundesregierung dagegen unternimmt.
Welche Leistungen zu welchem Preis erbracht werden, muss natürlich in einem Vertrag zwischen Vermieter und Dienstleister geregelt sein. Es macht sicherlich Sinn, mit ihrem Vermieter dazu zu sprechen. Gerade auch, wenn die Leistung nicht erbracht wird.