Eine Gerichtsverhandlung hat nicht den Zweck der Massenunterhaltung. Insofern scheint das Fernsehen kein geeignetes Übertragungsmedium zu sein.
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Antwort 20.12.2022 von Katrin Göring-Eckardt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Antwort 24.11.2022 von Marco Buschmann FDP
Das Führungszeugnis erfasst weder eine Chronologie des eigenen Namens noch etwa des Wohnortes. Insofern ergeben sich für die schon bisher auf Grundlage des TSG mögliche Änderung des Geschlechtseintrags keine Besonderheiten zu anderen Anlässen einer Namensänderung
Antwort ausstehend von Jörg Meuthen WerteUnion
Antwort 02.12.2022 von Rolf Mützenich SPD
Meines Erachtens sprechen berechtigte Interessen der Angeklagten, aber auch der Opfer gegen eine öffentliche Liveübertragung möglicher Verfahren.
Antwort ausstehend von Heiko Maas SPD
Antwort 24.11.2022 von Marco Buschmann FDP
Der Gesetzgeber hat eine wohlabgewogene Regelung getroffen: Fernsehaufnahmen sind grundsätzlich nicht gestattet. Zulässig sind aber Arbeitsräume für die Presse, in denen Ton und Bild übertragen wird, sodass diese die Verhandlung auch bei einem im Übrigen vollen Sitzungssaal verfolgen können