Frage an Andreas Schwab bezüglich Verbraucherschutz

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Andreas Schwab
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Frage von Dennis H. •

Frage an Andreas Schwab von Dennis H. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Dr, Schwab,

Sie sind MdEP und als mein Vertreter für meinen Wahlkreis haben Sie natürlich auch eine Verantwortung den Bürgern gegenüber. Deshalb frage ich Sie:

Wie verteidigen Sie mein Grundrecht auf Datenschutz, vor allem in Bezug auf Ihre Tätigkeit im IMCO und im Bezug auf den Änderungsvorschlag zum Artikel 4 Ziffer 13?

Mit freundlichen Grüßen
Dennis Hipp

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Sehr geehrter Herr Hipp,

Vielen Dank für ihre Anfrage.
Leider wird in der Darstellung des Sachverhalts (also der eingereichten Änderungsanträge) zum Datenschutz das Eine oder Andere etwas ungenau dargestellt.

Ein Beispiel ist der von Ihnen angesprochene Änderungsantrag 65 zu Artikel 4 (13. Er lautet: "(13) ´main establishment´ means the location as designated by the undertaking or group of undertakings, whether controller or processor, on the basis of, but not limited to, the following optional objective criteria: (1) the location of the European headquarters of a group of undertakings; (2) the location of the entity within a group of undertakings with delegated data protection responsibilities; (3) the location of the entity within the group which is best placed in terms of management functions and administrative responsibilities to deal with and enforce the rules as set out in this Regulation; or (4) the location where effective and real management activities are exercised determining the data processing through stable arrangements. The competent authority shall be informed by the undertaking or group of undertakings of the designation of the main establishment;" )

Mit diesem Änderungsantrag wird durch einen, wenn auch optionalen, Kriterienkatalog eine verbesserte Definition des Terminus des ´Hauptsitzes´ erreicht und somit der Interpretationsraum, den der Kommissionsvorschlag erzeugt hat, verkleinert. Damit wird aus meiner Sicht der Datenschutz gestärkt. Wo Gesetzgebung nämlich zu viel Raum für Interpretation lässt, wird es für betroffene Unternehmen schnell teuer, und für Anwender und Verbraucher schnell unklar. Wie bereits erwähnt, ist das Hauptziel der Datenschutzverordnung die Vereinheitlichung des Datenschutzes in allen EU-Mitgliedsländern - auf einem hohen Niveau. Damit wird an sich ein sog. ´Forum Shopping´ (also die Wahl des günstigsten Rechts) ausgeschlossen, weil dann, wenn gleiches Recht in allen Mitgliedstaaten gilt, sich alle Unternehmen in allen Mitgliedsstaaten an dieselben Gesetze halten müssen. Der Vorwurf des "Forum Shopping" trifft auf diesen Antrag also gerade nicht zu.

Im übrigen kommt dieser Antrag aus den von der europäischen Kommission im Jahr 2008 vorgeschlagenen "Corporate Binding Rules" für den Datenschutz-Standard im www. Viele Internetanbieter verwenden genau diesen Standard schon heute. Es konnte inzwischen nachgewiesen werden, dass dieser Text eben nicht aus irgendwelchen "Papieren" stammt. Am Ende wird aber ohnehin nur der Text zum Gesetz, der von der Mehrheit der Abgeordneten beschlossen wird.

Mit freundlichem Gruss
Ihr
Andreas Schwab

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