Frage an Andreas Schwab bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Andreas Schwab
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Frage von Gottlieb S. •

Frage an Andreas Schwab von Gottlieb S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

ich wende mich an Sie als Kandidaten aus Baden-Württemberg, da ich mir insoweit Verständnis für mein Anliegen erhoffe.

Wählen wird immer spannender. Nie zuvor habe ich so viel Zeit mit der Internet-Recherche zu Parteien und Kandidaten verbracht. Dabei bin ich auch auf den Umstand gestoßen, dass bei der Europawahl durchaus Kandidaten verschiedener Parteien bzw ihrer Listen mich ansprechen. Die in Baden-Württemberg gleichzeitig mit der Europawahl angesetzte Kommunalwahl brachte mich daher auf den Gedanken, dass es für interessierte Wähler / Wählerinnen wünschenswert ist, (analog zum Verfahren bei den Kommunalwahlen) kumulieren und panaschieren zu können. Das würde mir erlauben, meinen Wunschkandidaten, unabhängig von deren Listenzugehörigkeit, mehrere Stimmen zukommen zu lassen bzw sie im Listenplatz faktisch nach oben zu heben. Dies wäre durchaus ein Beitrag zu mehr direkter Demokratie.

Bitte wenden Sie nicht ein, das Verfahren sei zu kompliziert und überfordere den Wähler. Es ist alles eine Frage der Information, die natürlich intensiviert werden müsste. Wir wollen doch aber den mündigen Wähler. Hinzu kommt, dass ja niemand gezwungen ist zu kumulieren und panaschieren. Wer seiner Partei gemäß deren Liste die Stimme(n) geben will, kann das auch weiterhin tun.

Meine Frage: Werden Sie sich für eine demerntsprechende Änderung des Europawahlrechts (zunächst auf nationaler, konsequenterweise aber später auch auf europäischer) Ebene einsetzten?

Mit freundlichen Grüßen
Gottlieb Schlüter

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Sehr geehrter Herr Schlüter,

haben Sie vielen Dank für Ihre Zuschrift.

Ich freue mich über Ihr großes Interesse an der anstehenden Europawahl. Denn das Europäische Parlament ist die einzige EU-Institution, die aus direkten Wahlen hervorgeht und damit den EU-Bürgerinnen und Bürgern gegenüber demokratisch verantwortlich ist. Und seit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages wurden zudem die Kompetenzen des Parlaments erheblich gestärkt: In mehr als 40 zusätzlichen Bereichen bestimmt das Parlament nunmehr bei EU-Gesetzen mit und entscheidet über deren Inkrafttreten.

Grundsätzlich unterfällt das Europawahlrecht der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, weshalb derzeit 28 nationale Wahlsysteme bestehen. Diese beruhen auf dem so genannten Europa-Direktwahlakt vom 20. September 1976. Dieser sieht einige Mindestvorgaben für die Ausgestaltung der nationalen Europawahlrechtssysteme vor, wie etwa das Verhältniswahlsystem auf Grundlage von Listen oder übertragbaren Einzelstimmen, eine Sperrklausel von 5% oder einer festen Anzahl von Sitzen pro Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten verfügen jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Übrigen über erhebliche Ermessensbefugnisse bei der Festlegung der Voraussetzungen für das Europawahlrecht, wobei sie aber an die allgemeinen Grundsätze der EU-Verträge gebunden sind.

Der Europa-Direktwahlakt sieht jedoch grundsätzlich rechtlich auch die Möglichkeit vor, dass das Europäische Parlament das Recht hat, die Initiative zur Änderung seiner eigenen Zusammensetzung zu ergreifen und seine Zustimmung dazu zu erteilen. Es gibt grundsätzlich Bestrebungen seitens des Parlaments sowie der Europäischen Kommission, das Europawahlrecht zu "europäisieren". Das Europäische Parlament hat am 4. Juli 2013 einen nicht-legislativen Initiativbericht angenommen, mit welchem es den Mitgliedstaaten einige Empfehlungen zur Ausgestaltung des nationalen Europawahlrechts - etwa dass die Namen und gegebenenfalls die Embleme der europäischen Parteien auf dem Stimmzettel abgedruckt sind oder die Erstellung paritätischer Listen gefördert werden - an die Hand gibt ( http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2013-0323+0+DOC+XML+V0//DE ). Auch die Europäische Kommission hatte am 12. März 2013 hierzu eine Empfehlung angenommen ( http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-215_de.htm ).

In der neuen Legislaturperiode wird sich erneut die Gelegenheit ergeben, das Europawahlrecht auf europäischer Ebene stärker zu regeln. Ob die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens eingeführt werden soll, wie es beispielsweise bereits in Baden-Württemberg existiert, muss jedoch aufgrund der bestehenden Rechtslage in einem ersten Schritt auf nationaler Ebene diskutiert werden. Die Frage, ob eine solche Option zu einem späteren Zeitpunkt auf europäischer Ebene bestehen sollte, bleibt somit zunächst abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Andreas Schwab

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