Frage an Astrid Rothe-Beinlich bezüglich Verbraucherschutz

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Astrid Rothe-Beinlich
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Frage von Tobias S. •

Frage an Astrid Rothe-Beinlich von Tobias S. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Rothe-Beinlich,

wie stehen Sie zu dem Passus des Landeswahlrechts, dass zur Landtagswahl nur wahlberechtigt ist, wer seit mindestens 3 Monate in Thüringen lebt?

Ich bin von diesem Passus betroffen, denn er steht ebenfalls im sächsischen Landeswahlrecht. Aufgrund meines Umzugs von Leipzig nach Erfurt vor Kurzem (August 2009) bin ich so weder in Sachsen noch in Thüringen wahlberechtigt. Zumindest lautet so die Auskunft der Leipziger bzw. Erfurter Wahlleiter.

Ich habe mein ganzes Leben in Thüringen oder Sachsen gelebt und auf einmal bin ich zu keiner der beiden gleichzeitig (!) stattfindenden Landtagswahlen wahlberechtigt. Meiner Auffassung nach widerspricht dies dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht. Wie dies in Deutschland der Fall sein kann, ist mir unbegreiflich.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Schoel

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Sehr geehrter Herr Schoel,

haben Sie recht herzlichen Dank für Ihre Zuschrift.
Meines Erachtens darf niemandem das Wahlrecht gänzlich verwehrt werden.
Allerdings gibt es die von Ihnen beschriebe Regelung, dass der Hauptwohnsitz 3 Monate in Thüringen gemeldet sein muss, bevor man die Zulassung zur Wahl in Thüringen erhält.
Nichts desto trotz darf dies nicht dazu führen, dass Sie nun gar nicht wählen können.
Ich habe unsere Juristin gebeten, dazu die Ausnahmeregelungen zu eruieren - die es gibt - und werde Ihnen dann gern mitteilen, zu welchem Schluss sie kommt.
Fest steht jedoch nach meinem Verständnis (ich bin allerdings keine Juristin), dass Sie entweder in Sachsen oder in Thüringen als Wähler zugelassen werden müssen.

Ich wünsche Ihnen ein gutes Wochenende und melde mich, sobald unsere Prüfung abgeschlossen ist Anfang nächster Woche - also noch rechtzeitig vor dem Wahlsonntag!

Mit freundlichen Grüßen

Astrid Rothe-Beinlich

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Sehr geehrter Herr Schoel,

ich hatte Ihnen versprochen, noch einmal nachzuhaken, was Ihren Fall betrifft und muss Ihnen leider eine unbefriedigende Antwort geben, die m.E. durchaus Zweifel an der geltenden Rechtslage aufwirft. Wir werden uns dessen auch - so bald wir im Landtag sind - annehmen.

Die Rechtslage ist die: Es gibt tatsächlich keine Ausnahme von der Regel. Sie haben in Sachsen ihr Wahlrecht verloren, da Sie dort nicht mehr gemeldet sind. Da Sie wiederum in Thüringen noch keine drei Monate gemeldet sind, haben Sie auch hier kein Wahlrecht.

Wir haben hier ganz klar eine Lücke im Gesetz, es gibt für solche Fälle keine explizite Regelung. Für Obdachlose ist § 13 2. .......gewöhnlicher Aufenthalt..... vorgesehen, für Menschen, die vor kurzem umgezogen sind, gibt es keine Regelung.

Das ist demzufolge ein wichtiges Thema für einen Antrag im Landtag, ich werde mich persönlich dafür verwende.

Wenn Sie nicht noch eine Nebenwohnung irgendwo haben, haben Sie schlechte Karten. Denn leider ist auch die Frist für die Erteilung eines Wahlscheines . Der Landeswbereits verstrichen. Der Landeswahlleiter hat 35 Tage vor einer Wahl über die Erteilung eines Wahlscheines in Sonderfällen zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen und ich bleibe dran

Ihre Astrid Rothe-Beinlich

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