Betreff: Opferschutz im Wohnumfeld – Resozialisierung vs. Staatsversagen: Warum genießt die Freizügigkeit der Täter in der Praxis höheren Schutz als der Schutzraum der Opfer (insbes. bei Minderjährigen)?
in Deutschland wiegt das Hausrecht eines Supermarktes oft schwerer als die Unversehrtheit von Opfern: Während Ladendiebe lebenslang Hausverbot erhalten, dürfen Gewalt- oder Sexualstraftäter nach der Haft oft in die direkte Nachbarschaft ihrer Opfer ziehen. Angesichts hoher Rückfallquoten frage ich Sie:
1. Warum genießt die Freizügigkeit der Täter in der Praxis höheren Schutz als der Schutzraum der Opfer (insbes. bei Minderjährigen)?
2. Wie rechtfertigen Sie, dass Opfern oft nur die Flucht (Umzug) bleibt, während der Staat das Risiko auf die Schwächsten abwälzt?
3. Planen Sie eine Gesetzesinitiative, die lebenslange Aufenthaltsverbote im Wohnumfeld der Opfer ermöglicht – analog zum zivilrechtlichen Hausverbot?
Das aktuelle System wirkt wie ein einseitiger Schutz der Täter auf Kosten der Betroffenen. Ich freue mich auf Ihre konkrete Stellungnahme zu diesem Widerspruch.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Der Schutz von Opfern von Gewalt- und Sexualstraftaten, insbesondere von Minderjährigen, hat höchste Priorität. Bereits heute ermöglicht das Gewaltschutzgesetz umfassende gerichtliche Schutzanordnungen. Gerichte können insbesondere Kontakt- und Näherungsverbote anordnen, dem Täter untersagen, sich im Umkreis der Wohnung oder an bestimmten Orten aufzuhalten, und eine gemeinsam genutzte Wohnung dem Opfer zur alleinigen Nutzung zuweisen. Verstöße gegen vollstreckbare Schutzanordnungen sind strafbar.
Diese staatlichen Schutzmaßnahmen sind rechtlich nicht mit einem Hausverbot vergleichbar. Ein Hausverbot beruht auf dem privaten Hausrecht an bestimmten Räumen. Staatliche räumliche Aufenthaltsbeschränkungen greifen demgegenüber etwa in die grundrechtlich geschützte Freizügigkeit ein. Solche Eingriffe sind nur auf gesetzlicher Grundlage, verhältnismäßig und im Einzelfall zulässig. Pauschale oder unbegrenzte Aufenthaltsverbote ohne konkrete Gefahrenprüfung wären verfassungsrechtlich regelmäßig nicht haltbar.
Gleichzeitig stärken wir den Opferschutz weiter. Im Februar haben wir in erster Lesung im Bundestag einen Gesetzentwurf beraten, durch den die Justiz neue Möglichkeiten bekommen soll, um häuslicher Gewalt vorzubeugen und Verstöße gegen Schutzmaßnahmen zu sanktionieren. Dazu sieht der Gesetzentwurf unter anderem eine elektronische Fußfessel nach spanischem Modell vor. Die Betroffenen häuslicher Gewalt können dann wählen, ob sie ein Empfangsgerät mit sich führen wollen. So soll sichergestellt werden, dass Täter sich Betroffenen nicht in verbotener Weise annähern.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Deutschen Bundestag, seinen Abgeordneten oder mir Kontakt aufzunehmen – zum Beispiel über https://www.bundestag.de.
Mit freundlichen Grüßen
Bärbel Bas
