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Warum werden die Doppelstrukturen in der Arbeitsverwaltung nicht beendet bzw. vom Kopf auf die Füße gestellt ?

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Bärbel Bas
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Frage von Günter K. •

Warum werden die Doppelstrukturen in der Arbeitsverwaltung nicht beendet bzw. vom Kopf auf die Füße gestellt ?

Mit der Einführung von "Hartz IV" wurden Doppelstrukturen geschaffen und im nachhinein sogar grundgesetzlich abgesichert. Dennoch glaube ich fest daran dass das ein großer Fehler war. Insbesondere die optierenden Kommunen werden in der Bevölkerung als separate Organisationseinheit gar nicht war genommen. Hinzu kommt das die Daten die von den Optionskommunen kommen durch das BMAS so gut wie nicht evaluiert werden. Auch fehlt es an Durchgriffsrechten durch das BMAS. Es könnten durch die Zusammenlegung der Arbeitsvermittlung Kosten in Milliardenhöhe eingespart werden und dem Eingliederungstitel teilweise zur Verfügung gestellt werden. Ferner könnten weitere Synergien in der Arbeitsverwaltung erzielt werden. Die Auszahlung der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld könnte man den Krankenkassen übertragen da diese auch die beitragspflichtigen verwalten. Die neue Grundsicherung kann durch die Kommunen ausgezahlt werden so das in der Arbeitsverwaltung die Kernaufgabe Vermittlung verbleibt.

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Frage. Da Sie sich auf meine Aufgaben als Bundesministerin für Arbeit und Soziales beziehen, antworte ich Ihnen nicht in meiner Funktion als Abgeordnete, sondern als Mitglied der Bundesregierung sowie dank der Zuarbeit der Bundesverwaltung: 

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) wurde im Jahr 2005 die Arbeitsförderung und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen grundlegend reformiert. Dabei wurden auch neue Strukturen geschaffen. Diese waren das Ergebnis eines politischen Kompromisses zwischen Bundestag und Bundesrat. Mit der Reform wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengeführt. Mit der Zusammenführung und der gewählten Struktur sollten eine intensivere Unterstützung der Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit und die Leistungserbringung aus einer Hand gewährleistet werden.

Der Artikel 91e des Grundgesetzes sieht in der Regel die Einrichtung von gemeinsamen Einrichtungen vor. Als Ausnahme wurde die Möglichkeit für die Kommunen aufgenommen, die Aufgaben allein wahrzunehmen. Diese wurde zunächst auf der Grundlage des SGB II erprobt und dann ins Grundgesetz aufgenommen.

Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger liegt bei den obersten Landesbehörden. Die Aufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen liegt für die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (z.B. Eingliederung in Arbeit) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und für die Aufgaben des kommunalen Trägers (z.B. Unterkunft und Heizung) bei den obersten Landesbehörden.

Soweit Sie die Daten zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ansprechen, weise ich darauf hin, dass sich die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowohl aus Daten der Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung als auch der zugelassenen kommunalen Träger speist und Grundlage für die Forschungsdaten zum SGB II ist. Evaluationen zum SGB II beziehen daher Daten aller Jobcenter, auch der zugelassenen kommunalen Träger, ein.

Zu Ihrem Vorschlag, die Auszahlung des Arbeitslosengeldes den Krankenversicherungen zu übertragen, ist anzumerken, dass die Entscheidung über das Arbeitslosengeld und die Arbeitsvermittlung aus guten Gründen vereint in einer Hand bei der Bundesagentur für Arbeit liegen: Die Arbeitslosenversicherung benötigt als Risikoversicherung die Vermittlung, um den durch die Arbeitslosigkeit eingetretenen Leistungsbezug möglichst kurz zu halten und damit die Ausgaben für Leistungen auf das notwendige Maß zu beschränken. Umgekehrt ist die Arbeitsvermittlung auch mit der Entscheidung über das Arbeitslosengeld verzahnt. Durch leistungsrechtliche Folgen versicherungswidrigen Verhaltens (z.B. der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung) wird eine zügige Vermittlung in zumutbare Beschäftigung sichergestellt. Im Übrigen ist nicht jede oder jeder Arbeitslose Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. 

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Kontakt aufzunehmen. Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Service/Kontakt/kontakt.html.

Mit freundlichen Grüßen

Bärbel Bas

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