Frage an Bernhard Daldrup bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

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Bernhard Daldrup
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Frage von Paulo da S. •

Frage an Bernhard Daldrup von Paulo da S. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Ich habe kürzlich von einem Fall gehört, bei der ein Vermieter einer Immobilie insgesamt besser gestellt ist, wenn er einen Leerstand in Kauf nimmt: Wird „unter Preis“ vermietet, scheint das eine oder andere Finanzamt die anfallenden Kosten der Immobilie nicht mehr, oder nicht mehr in vollem Umfang anzuerkennen.

Im konkreten Fall wurde ein sonst wohl nicht zu vermittelnde Immobilie günstig an einen Künstler vermietet, der nur so ein Atelier einrichten konnte. Der genutzten Immobilie geht es zudem so auch viel besser.

Ähnliche Aussagen sind offenbar auch bei einem Treffen eine Quartiersmanagement in der Warendorfer Innenstadt gefallen.

Ist es möglich, dass hier eine „schädliche Steuerpraktik“ für Leerstand in unseren Innenstädten und ungerechtfertigt hohe Mietspiegel verantwortlich ist?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr da Silva,

danke für Ihre Nachricht.

Ein Vermieter kann in der Regel alle Ausgaben für eine vermietete Immobilie als Werbungskosten steuerlich absetzen. Dies können etwa Finanzierungszinsen oder Ausgaben für Reparaturen und Renovierungsarbeiten sein.

Durch den Leerstand einer Immobilie fließen zwar keine Mieteinnahmen mehr, es fallen jedoch nutzungsunabhängig weiterhin Kosten an. Unter bestimmten Voraussetzungen können daher auch Aufwendungen für leerstehende Wohnungen als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden. Dafür muss allerdings eine Vermietungsabsicht vorliegen und diese vom Immobilienbesitzer nachgewiesen werden. Dieser muss glaubwürdig darlegen, dass er mit der Wohnung Einkünfte erzielen will.

Es sind etliche Urteile des Bundesfinanzhofs ergangen, die den Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit durch Leerstand entstandener Kosten enge Grenzen setzen (hier beispielhaft: Urteil vom 11.12.2012, IX R 14/12). Nach der Rechtsprechung des BFH reicht es auf Dauer nicht aus, Anzeigen im Internet oder in Zeitungen zu schalten. Dem Besitzer ist es zuzumuten, seine Vermietungsbemühungen zu intensivieren, indem er etwa einen Makler einschaltet oder Zugeständnisse bei der Miethöhe und der beabsichtigten Mietdauer macht. Sollten diese Bemühungen dauerhaft ausbleiben, können keine Werbungskosten geltend gemacht werden, da nicht mehr von einer nachhaltigen Vermietungsabsicht ausgegangen werden kann.

Die Fälle, die Sie erwähnen, sind mir nicht bekannt. Auf den ersten Blick ist es für mich nicht nachvollziehbar, weshalb günstig vermietete Immobilien anders behandelt werden sollten. Wie eingangs erwähnt sind sämtliche Kosten für die vermietete Immobilie grundsätzlich steuerlich abziehbar.

Um konkrete Einzelfälle kommentieren zu können, benötige ich mehr Details. Allerdings bin ich nicht unmittelbar zur Rechtsberatung oder Interessewahrnehmung in konkreten Einzelfällen befugt.

Sie können mir mehr zu den Ihnen bekannten Fällen mitteilen. Dafür wäre aus Datenschutzgründen eine Nachricht direkt an meine E-Mail-Adresse geeigneter: bernhard.daldrup@bundestag.de

Ich bitte aber um Verständnis, dass ich nicht jedem Aspekt des konkreten Einzelfalls nachgehen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Daldrup

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