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Antwort von Bernhard Daldrup
SPD
• 12.06.2017

(...) Durch den Leerstand einer Immobilie fließen zwar keine Mieteinnahmen mehr, es fallen jedoch nutzungsunabhängig weiterhin Kosten an. Unter bestimmten Voraussetzungen können daher auch Aufwendungen für leerstehende Wohnungen als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden. Dafür muss allerdings eine Vermietungsabsicht vorliegen und diese vom Immobilienbesitzer nachgewiesen werden. (...)

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