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Zusatz AW 16.02.2026: Das LFischG § 31 verbietet schädigende, betäubende und giftige Mittel anzuwenden. Ist die Anwendung des giftigen Angelbleis ein faktisches oder strukturelles Folzugsdefizit?

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Frage von Jan R. •

Zusatz AW 16.02.2026: Das LFischG § 31 verbietet schädigende, betäubende und giftige Mittel anzuwenden. Ist die Anwendung des giftigen Angelbleis ein faktisches oder strukturelles Folzugsdefizit?

Danke für Ihre Antwort.

Eine Frage für den Innen- und Rechtsausschusses: Das LFischG § 31 verbietet schädigende, betäubende und giftige Mittel anzuwenden. Ist die Anwendung des giftigen Angelbleis ein faktisches oder strukturelles Vollzugsdefizit?

Sie haben recht, Umwelt-Mindeststandards von Staatengemeinschaften, wie EU oder UNO, sind zu begrüssen. Sollten von Führungs- & Industrienationen leicht und vorab eingehalten werden.

Als Umweltpartei, Garantenstellung, und Regierungspartei dürfen Sie nicht nur fordern sondern müssen auch handeln.

Ich habe bei Ihren Kollegen in EU nachgefragt. SH und BRD liefern keine Daten zu Angelblei-Kontamination oder Sonstiges, für eine schnelle Einführung einer EU Regelung, zur Einschränkung von Angelblei.

Saboteure von Umweltschutz nutzen den Textbaustein das sollte auf EU Ebene, Regelung,... um Umweltschutz zu verzögern oder zu behindern. Bei gleichzeitiger Inaktivität und Desinteresse.

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Antwort von BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Moin,

wie bereits in meiner ersten Antwort zu diesem Thema einleitend erwähnt ist dies entgegen ihrer Annahme keine Frage für den Innen- und Rechtsausschuss.

Regelungen zum Umwelt- und Naturschutz werden im Umwelt- und Agrarausschuss diskutiert.

Und, auch hier kann ich mich nur wiederholen, ich bin weiterhin der Auffassung, dass eine EU-weite Regelung am sinnvollsten wäre.

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