Frage an Carl-Christian Dressel bezüglich Familie

Carl-Christian Dressel
SPD
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Frage von Michael B. •

Frage an Carl-Christian Dressel von Michael B. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Dressel,

wie schaut es denn nun aus mit der unterhaltsreform? eine zeitlang hieß es, es wird auf ein gutachten der csu gewartet, daß nach der sommerpause fertig sein sollte und die reform dann in die "Gänge" kommen soll. teilweise hört man das gutachten ist da und teilweise hört man, daß sich ihre partei weiter dagegen drücken will und bis zum ende der frist vom bvg warten will, bis es zu einer einigung kommt. wie ist denn da jetzt der stand? können sich die vielen auf die reform wartetenden hoffnung machen, daß sie doch bald kommt und ihre partei nicht weiter blockiert?

mfg
m. bayer

Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Bayer,

vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich des aktuellen Stands der Gesetzgebung beim Unterhaltsrecht. Anfang dieses Monats hat der Deutsche Bundestag die Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet. Das Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts ist für den 01.01.2008 vorgesehen.

Im folgenden möchte ich Sie auf einige Hintergründe und auf die Kerninhalte des neuen Entwurfs hinweisen.

Hintergrund:

Nachdem der ursprüngliche Regierungsentwurf im Juni 2006 in erster Lesung beraten wurde fand im Okto­ber 2006 eine Anhörung vor dem Rechtsausschuß statt. Damals begrüßten die Sachverständigen das Reformwerk mehrheitlich. Vor der 2./3. Lesung im Februar 2007 erklärte das Bundesver­fassungsgericht die auf Druck einzelner CDU/CSU-Familienpolitiker (aus Bayern: Johannes Singhammer) vorgesehene unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder für verfassungswidrig. Daraufhin hat das Bundesjustizministerium einen neuen Vorschlag erarbeitet, der die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt. Diese Neuregelung des Unterhaltsrechts setzt sozialdemokratische Forderungen um und dient durchweg dem Wohl der Kinder und der Betreuenden.

Zu den Kerninhalten des neuen Entwurfes:

1. Betreuungsunterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder

- Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt wird für geschiedene und nicht verheiratete be­treuende Elternteile gleichermaßen für mindestens drei Jahre bestehen. Der betreuende Elternteil kann sich auch dann, wenn eine Betreuung durch Dritte möglich wäre, frei entscheiden, das Kind selbst zu betreuen.

- Eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes ist sowohl bei geschiedenen als auch bei nicht verheirateten Eltern möglich, wenn keine ausreichende Kinderbetreuungsmög­lichkeit besteht oder das Wohl des Kindes eine Verlängerung erfordert. Für den ge­schiedenen Elternteil ist darüber hinaus eine Verlängerung möglich, wenn dies nach der Rollenverteilung in der konkreten Ehe unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten ist.

2. Geänderte Rangfolge

Wenn seitens des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichend Geld vorhanden ist, um alle Un­terhaltsansprüche zu erfüllen (sog. Mangelfälle), ist entscheidend, welcher Unterhaltsan­spruch Vorrang hat. Nach bisheriger Rechtslage stehen im ersten Rang unterhaltsberech­tigte – auch kinderlose – Ehegatten (unter grundsätzlicher Bevorzugung Geschiedener) und minderjährige unverheiratete Kinder gleichberechtigt.

Der Kindesunterhalt hat in Zukunft Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden im Verhältnis zu diesen nachrangig befrie­digt. Auch hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium: Kinderbetreuende El­ternteile haben Vorrang gegenüber sonstigen Unterhaltsberechtigten, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen.

3. Vereinfachtes Unterhaltsrecht

- Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wird in Anlehnung an den Kinderfreibe­trag gesetzlich definiert. Auch die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern wird mit dem einheitlichen Mindest­unterhalt aufgehoben.

- Durch eine Übergangsregelung wird sichergestellt, daß die heutigen Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt nicht unterschritten werden. Das derzeitige Unterhaltsniveau wird in jedem Fall beibehalten.

- Durch die Neuregelung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge wird die Unterhaltsberech­nung erleichtert.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Dr. Carl-Christian Dressel, MdB