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Mich würde Ihre Meinung zur Abschaffung der Haltefrist bei Bitcoin interessieren.

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Carolin Wagner
SPD
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Frage von Fabian R. •

Mich würde Ihre Meinung zur Abschaffung der Haltefrist bei Bitcoin interessieren.

Sehr geehrte Frau Wagner,
als Bürger Ihres Wahlkreises wende ich mich wegen der Diskussion über die Abschaffung der einjährigen Haltefrist (§ 23 EStG) für Kryptowerte an Sie.

Seit 2013 gilt: Wer Kryptowerte länger als ein Jahr hält, veräußert sie steuerfrei – wie Gold oder Fremdwährungen. Dies ist kein Privileg, sondern folgt der Systematik des Steuerrechts für private Veräußerungsgeschäfte. Eine Abschaffung würde Krypto gezielt schlechterstellen, Systembrüche schaffen und Vertrauen zerstören. Betroffen wären nicht Großvermögen, sondern Millionen private Sparer, die rechtstreu fürs Alter vorsorgen. Zudem verliert Deutschland einen wichtigen Standortvorteil.

Meine Bitte an Sie:
Setzen Sie sich in Ihrer Fraktion für den Erhalt der Haltefrist ein. Über eine kurze Rückmeldung, wie Sie zu diesem Vorhaben stehen und im Gesetzgebungsverfahren abzustimmen beabsichtigen, würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Fabian R.

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr R.,

ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Frage. 

Kryptowerte und andere digitale Vermögenswerte gewinnen zunehmend an Bedeutung für Wirtschaft, Finanzmärkte und private Vermögensbildung. Ziel der SPD ist es, Innovationen zu ermöglichen und gleichzeitig für Steuergerechtigkeit und Transparenz im Umgang mit Kryptowerten zu sorgen. Für die SPD ist es ein wichtiger Schritt für mehr Steuergerechtigkeit, die Besteuerung von Kryptowerten und die Besteuerung von Zinsen und Dividenden einer steuerlichen Gleichbehandlung zuzuführen.

Derzeit unterliegen Einkünfte aus Kryptowerten nicht der Kapitalertragsteuer, sondern werden als „sonstige Einkünfte“ behandelt. Das heißt: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers bzw. der Anlegerin versteuert. Veräußerungsgewinne sind dabei nur innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerpflichtig. Allerdings können auch Verluste nur innerhalb dieser Frist verrechnet werden.

Wir möchten, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten künftig wie andere Kapitaleinkünfte behandelt werden und der Kapitalertragsteuer unterliegen.

Die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% wird in Form einer Abgeltungsteuer direkt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Diese Änderung hätte für Anlegerinnen und Anleger Vor- und Nachteile. Einkünfte werden nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz, sondern mit dem zumeist niedrigeren Abgeltungssteuersatz besteuert. Veräußerungsgewinne sind unabhängig von Fristen steuerpflichtig – jedoch können auch Verluste unabhängig von der Spekulationsfrist verrechnet werden. Dies bedeutet, dass eine umfassende Verlustverrechnung möglich ist, was gerade für risikoreiche Investitionen ein entscheidender Vorteil sein kann. Wenn wir an dieser Stelle die Steuerbefreiung nach einer einjährigen Haltefrist beibehalten, käme es dazu, dass Kryptowerte im Vergleich zu anderen Kapitaleinkünften steuerlich bevorzugt werden. Da Kryptowerte volatiler sind, sollte es keine steuerlichen Anreize geben, die diese gegenüber anderen Kapitaleinkünften besserstellen. Wir wollen keine Steuerbefreiungen für besonders risikoreiche Anlegerinnen und Anleger.

Für uns ist es ein wichtiger Schritt, eine zeitgemäße und zukunftsfeste Besteuerung von Krypowerten zu erreichen, die wir zeitnah angehen wollen. Derzeit liegt jedoch noch kein Gesetzesentwurf vor. 

Mit besten Grüßen

Carolin Wagner

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