Wann werden die Einkommensgrenzen des ersten Förderungswegs Art. 4 Abs. 1 BayWoBindG erhöht (geförderte Sozialwohnung). Sind für München für geförderte Wohnungen höhere Einkommensgrenzen vorgesehen?

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Frage von Claudia M. •

Wann werden die Einkommensgrenzen des ersten Förderungswegs Art. 4 Abs. 1 BayWoBindG erhöht (geförderte Sozialwohnung). Sind für München für geförderte Wohnungen höhere Einkommensgrenzen vorgesehen?

Die Einkommensgrenzen für geförderte Wohnungen Art. 11 BayWoFG i.V.m. § 2a DVWoR wurden mit Gesetzesänderung zum 01.09.2023 bereits erhöht:
€28.300 = 1 Person
€43.200 = 2 Personen
€10.700 = jede weitere
€3.200 = Kind

Art. 4 Abs. 1 BaywoBindG unverändert:
€14.000 = 1 Person
€22.000 = 2 Personen
€4.000 = jede weitere
€1.000 = Kind

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau M.,

die für die Anpassung der Einkommensgrenzen des ersten Förderungswegs erforderliche Gesetzesänderung des BayWoBindG ist bereits in Vorbereitung. Auch diese Einkommensgrenzen sollen um rund 25 Prozent angehoben werden, damit sie – wie bereits in der Vergangenheit – dem Niveau der Einkommensstufe 1 der bayerischen Wohnraumförderungsbestimmungen entsprechen. Für die Landeshauptstadt München sind – wie bei der zum 01.09.2023 erfolgten Anpassung der Einkommensgrenzen für nach dem BayWoFG geförderte Wohnungen – aus rechtlichen Gründen keine höheren Einkommensgrenzen vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr

Christian Bernreiter

 

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