Warum erschweren Sie jungen Bürgern die private Altersvorsorge durch die Abschaffung der Krypto-Haltefrist, während Spekulationsgewinne mit anderen Luxusgütern steuerfrei bleiben?
BTC.ECHO
Sehr geehrter Herr H.,
eine stabile Altersvorsorge für alle ist den Abgeordneten der Linken inklusive mir ein sehr wichtiges Anliegen. Wir wollen die gesetzliche Rente stärken, indem alle in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen: Selbständige, Beamte wie auch wir Abgeordneten. Es ist bezeichnend, dass die Rentenpolitik der Bundesregierung so wenig vertrauen erweckt, dass die jüngeren Generationen keinen anderen Ausweg sieht als in private Altersvorsorgeprodukte zu investieren. Ich werde Ihnen an dieser Stelle aus rechtlichen Gründen keine Anlageberatung geben, aber dennoch meine Meinung teilen: Kryptowährungen zeichnen sich durch eine hohe Volatilität aus. Beispielsweise ist der Kurs von Bitcoin binnen einen Jahres von Dezember 2017 auf 2018 um 84 Prozentpunkte gefallen. Das Geld, welches man sich für seinen Lebensabend zurücklegt, sollte nicht durch schwankende Krypto- oder auch Aktienkursen verzockt werden. Aus diesem Grund eignen sich solche Anlageoptionen meiner Meinung nach nicht für die Altersvorsorge.
Abgesehen von diesen Anmerkungen zur Rente möchte ich Sie darauf hinweisen, dass wir als Linke beantragt haben Erlöse aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerrechtlich gleich einzustufen wie andere am Kapitalmarkt erzielte Gewinne. Der Handel mit Krypto ähnelt unserer Ansicht nach nicht dem Handel mit Luxusgütern wie Oldtimern oder Uhren, die einen realen Gebrauchswert, eine Materialität sowie das Risiko von Gebrauchsspuren und Schäden aufweisen. Ein Krypto-Coin kann nicht getragen werden, wie eine Uhr oder Schmuck, er kann nicht gefahren werden, wie ein Auto und er kann auch nicht beschädigt werden. Viel eher wird Krypto wie eine Aktie an einer Börse gekauft und in einem Depot/Wallet gehalten, um so leistungsloses Einkommen zu beziehen. Aus diesem Grund beurteilen wir als Linke den Steuervorteil, der Krypto gegenüber anderen Anlageoptionen wie Aktien gewährt wird, als ungerechtfertigt und haben deshalb beantragt Gewinne aus dem Handel mit Krypto in den Katalog des § 20 EStG aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Görke
