Frage an Christian Magerl bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

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Christian Magerl
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Helmut H. •

Frage an Christian Magerl von Helmut H. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Hallo Herr Dr. Magerl,

könnten Sie mir erklären, wieso heute Schulkinder aus dem Umland zu weiterführenden Schulen ( Real,-Wirschaftsschule bzw. Gymnasium ) zugemutet wird, den Schulweg über den normalen MVV-Linienverkehr ( inkl. zwei bis dreimal Umsteigen ) in Eigenregie bewerkstelligen müssen. Wir sprechen hier von meist sehr wohlbehütet aufgewachsene Kinder ( ab 11 Jahre ) deren Eltern jetzt zusehen müssen, wie Ihre Kleinen einen fast ein stündigen Schulweg mit 10 Minuten Fußweg zur S-Bahn, dann S-Bahn fahren, dann umsteigen auf Regionalbus. Zu meiner Zeit war es üblich, dass es Schulbuslinien gab,die die Kinder unter der Aufsicht der Lehrer am Schulhof abgeholt haben und an der Bushaltestelle zu Hause wieder aussteigen liesen. Gerade bei dieser undurchsichtigen Umsteigerei ist ein Kind schnell mal abhanden gekommen. Ich spreche hier von einem Szenarium für Schüler aus der Gemeinde Fahrenzhausen, die zur Realschule nach Eching fahren müssen. Kann man hier nicht eine eigene Schulbuslinie kreieren?

Schönen Gruss und weiter erfolgreichen Kampf gegen die Ditte Startbahn wünscht

Helmut

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Hassfurther,

die Erklärung liefert das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG), das seit Mitte 1996 in Kraft ist. Dort heißt es in

Art. 3
Vorrang des öffentlichen Personennahverkehrs

(3) ... Sonderlinienverkehr im Sinn von § 43 des Personenbeförderungsgesetzes und die auf Grund der Freistellungsverordnung nach dem Personenbeförderungsgesetz freigestellten Verkehre sind soweit wie möglich in den öffentlichen Personennahverkehr zu überführen. Schüler sind grundsätzlich im öffentlichen Linienverkehr nach §42 des Personenbeförderungsgesetzes oder im Schienenpersonennahverkehr zu befördern. Schulbusse sind nur zu verwenden, soweit damit die Beförderung wirtschaftlicher oder sachgerechter durchgeführt werden kann.

Zu diesen Sonderformen des Personenbeförderungsgesetzes zählt auch die "regelmäßige Beförderung von Schülern zwischen Wohnort und Lehranstalt" (PBefG), wie es so schön heißt.

Ob in Ihrem Fall die oben genannten Voraussetzungen zur Wiedereinführung von speziellen Schulbussen erfüllt wären, kann ich nicht sagen. Dies zu prüfen wäre Aufgabe des Landkreises.

Grundsätzlich gilt, dass die notwendige Beförderung der Schüler durch den Aufgabenträger sicherzustellen ist. Aufgabenträger ist bei Volks- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die kreisfreie Stadt oder der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts der Schüler(Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) vom 8. September 1994). § 2 dieser Verordnung führt aus:

(1) Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Diese ist

1. die Pflichtschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - ) oder
2. die Schule, der die Schüler zugewiesen sind oder
3. diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Magerl