Wurde Ihre Frage Nr. 22 zum Geschlecht im Datensatz beim Bundeszentralamt für Steuern, Drs. 20/9462, inzwischen beantwortet?

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Christoph Ploß
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Frage von Kai B. •

Wurde Ihre Frage Nr. 22 zum Geschlecht im Datensatz beim Bundeszentralamt für Steuern, Drs. 20/9462, inzwischen beantwortet?

Sehr geehrter Herr Ploß, vielen Dank für ihre Frage an die Bundesregierung. Wurde dies inzwischen tatsächlich beantwortet? Warum speichert das Zentralamt überhaupt den Geschlechtseintrag? Gibt es noch Steuerregelungen, in denen er benötigt wird? Zur Identifikation ist er weder notwendig noch sinnvoll. Könnte dieses Datum zwecks Datensparsamkeit und Fehlerminimierung einfach entfallen?

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Sehr geehrter Herr B.,

ja, meine von Ihnen angesprochene Frage an die Bundesregierung wurde mittlerweile wie folgt beantwortet:

"Die Bürgerinnen und Bürger sollen spätestens im Laufe des nächsten Jahres 2024 die Möglichkeit haben, eine IBAN an die IdNr-Datenbank zu übermitteln bzw. über Kreditinstitute oder Bevollmächtigte im Sinne des § 80 Absatz 2 der Abgabenordnung (z. B. Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine, Rechtsanwälte) übermitteln zu lassen, wie in der Antwort auf Ihre Schriftliche Frage 298 für den Monat Oktober 2023 dargestellt. Die Speicherung der IBAN in der IDNr-Datenbank ermöglicht eine missbrauchssichere Auszahlung öffentlicher Mittel und kann als Grundlage für Direktzahlungen wie der Auszahlung eines Klimageldes genutzt werden. Damit ist die Übermittlung der IBAN auch eine Voraussetzung für die Auszahlung eines Klimageldes. Für Minderjährige übermitteln die Familienkassen die für das Kindergeld hinterlegte IBAN automatisch. Mit Ausnahme der unter Nummer 11 aufgeführten zuständigen Finanzämter werden die in der IDNr-Datenbank gespeicherten personenbezogenen Daten – darunter das Geschlecht – als erforderlich für eine eindeutige Identifizierung des Steuerpflichtigen angesehen (siehe Bundestagsdrucksache 15/1945, S. 16)."

Mit freundlichen Grüßen
Christoph Ploß

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