Wie gedenken Sie, im Rahmen der Notfallreform die klinische Ausbildung von Notfallsanitätern zu überarbeiten und die Qualität zu sichern?
Die klinische Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern ist vielfach mangelhaft. Es erfolgt eine Zuordnung zur Pflege, nicht zum ärztlichen Dienst, während NotSan in der klini-schen Ausbildung insbesondere die praktische Umsetzung heilkundlicher Fähigkeiten erlernen sollen, nachdem diese zuvor in den schulischen Ausbildungsabschnitten theoretisch gelehrt wur-den. Dies führt zu drastischen Unterschieden in der Qualität der klinischen Ausbildung und daraus resultierend gravierenden Versorgungsdefiziten, aus welchen bei faktischem Nicht-beherrschen einer zu erlernenden heilkundlichen Maßnahme ein Patientenschaden resultieren kann. Zum aktu-ellen Zeitpunkt besteht für die Kliniken jedoch kein Anreiz, eine adäquate Ausbildung sicherzu-stellen; hierzu bedürfte es einer Verpflichtung der Kliniken, die Ausbildung wie vorgesehen si-cherzustellen und eines Ordnungswidrigkeitstatbestands bei Nichterfüllung. Wie gedenken Sie, die Qualität der klinischen Ausbildung sicherzustellen?
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre fachlich fundierte Frage. Die Qualität der klinischen Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern ist unmittelbar für die Patientensicherheit relevant. Ihre Schilderung möglicher Unterschiede zwischen den Ausbildungsstätten nehme ich deshalb sehr ernst.
Bereits das geltende Notfallsanitäterrecht enthält verbindliche Anforderungen an die praktische Ausbildung. Nach § 5 Absatz 3 NotSanG müssen die Einrichtungen die Praxisanleitung sicherstellen. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sieht für Ausbildungsinhalte, die ärztliche Anleitung erfordern, entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte vor. Eine organisatorische Zuordnung zur Pflege darf diese Anforderungen nicht unterlaufen.
Damit ist die zentrale Frage weniger, ob überhaupt Pflichten bestehen, sondern ob sie überall eingehalten und wirksam überprüft werden. Wo Auszubildende erforderliche Maßnahmen nicht unter qualifizierter Anleitung erlernen können, muss dies gegenüber Schule, Ausbildungsträger und zuständiger Aufsicht aufgegriffen werden.
Einen zusätzlichen Ordnungswidrigkeitentatbestand halte ich nicht ohne Weiteres für den ersten Schritt. Zunächst sollten wir klären, wo bestehende Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen nicht greifen und welche konkreten Verbesserungen der Praxisanleitung notwendig sind. Ihre Anregung, verbindliche Qualitätsanforderungen stärker abzusichern, nehme ich ausdrücklich mit.
Vielen Dank, dass Sie diese für die Notfallversorgung wichtige Frage so konkret ansprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christos Pantazis, MdB
