Sehr geehrte Frau Moll, ich habe eine Frage zur Gleichbehandlung bzw. daraus ableitend zur Diskriminierung von Handwerksbetrieben, bezüglich der rechtlichen Lage.

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Frage von Norbert John B. •

Sehr geehrte Frau Moll, ich habe eine Frage zur Gleichbehandlung bzw. daraus ableitend zur Diskriminierung von Handwerksbetrieben, bezüglich der rechtlichen Lage.

Zur Problematik:

Seit Jahren werden durch Handwerkskollegen die Handwerkerparkausweise NRW über den Kreis Düren bestellt und auch ausgestellt.

In diesem Jahr wurde dies zunächst verweigert und dann mit Auflagen versehen.

Neben den schon bekannten Angaben zu den Fahrzeugen und den Betrieben, wurden jetzt Bilder der Fahrzeuge und Angaben zur Kundschaft angefordert, zudem wurden kleinere Fahrzeuge gar nicht mehr berücksichtigt und ausgeschlossen. Ausserdem sollen Handwerksbetrieb die nicht im Kreis Düren ansässig sind, eine deutlich höhere Gebühr Zahlen ( 250€ statt 150€ ). Bergründet wurde dies mit einem höheren Aufwand, welcher allerdings nicht nachvollziehbar ist, da dieser schlichtweg nicht vorhanden ist.

Da dies zum einen dam Datenschutz ( Kundendaten ) sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht, erbitte ich hierzu Ihre Stellungnahme sowie Hilfe zur Umsetzung.

Mit freundlichen Grüßen

N.J.B.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihr Schreiben und die Darlegung Ihrer Bedenken bezüglich der Vergabepraxis der Handwerkerparkausweise im Kreis Düren.

Ihr Anliegen bezüglich der unterschiedlichen Behandlung von Handwerksbetrieben, die nicht im Kreis Düren ansässig sind, sowie die zusätzlichen Anforderungen, wie das Einreichen von Fahrzeugbildern und Kundendaten, nehme ich sehr ernst.

Der von Ihnen angesprochene Punkt, dass Handwerksbetriebe, die außerhalb des Kreises ansässig sind, eine höhere Gebühr entrichten müssen, könnte in der Tat einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. Das deutsche Recht legt großen Wert auf die Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit. Eine unterschiedliche Gebührenstruktur sollte nur dann zulässig sein, wenn sie sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar ist. Dies scheint hier jedoch fragwürdig zu sein.

Darüber hinaus sehe ich den geforderten Nachweis von Kundendaten mit erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken verbunden. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten – hierzu gehören auch Kundendaten – nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Es müsste daher geprüft werden, ob die Forderung nach solchen Angaben überhaupt rechtmäßig ist.

Um in dieser Angelegenheit eine verbindliche Klärung herbeizuführen, werde ich mich mit den zuständigen Behörden im Kreis Düren in Verbindung setzen. Ziel ist es, eine rechtliche Überprüfung der neuen Anforderungen sowie der Gebührenstruktur zu veranlassen und sicherzustellen, dass alle Handwerksbetriebe gleichbehandelt werden und dass datenschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden.

Ich werde Sie über den Fortgang der Angelegenheit auf dem Laufenden halten und stehe Ihnen bei weiteren Fragen oder Anmerkungen gerne unter claudia.moll@bundestag.de zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre 

Claudia Moll

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