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Sie lehnen anlasslose Überwachung bei der Chatkontrolle ab, wie bewerten Sie dann die Vermessung aller Passanten durch §31b BPolG (Gesichtserkennung)?

Daniel Baldy
Daniel Baldy
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Frage von Sascha L. •

Sie lehnen anlasslose Überwachung bei der Chatkontrolle ab, wie bewerten Sie dann die Vermessung aller Passanten durch §31b BPolG (Gesichtserkennung)?

Sehr geehrter Herr Baldy,

im Oktober 2025 erklärten Sie zur EU-Chatkontrolle, Sie lehnten eine anlasslose, flächendeckende Überwachung privater Kommunikation entschieden ab. Der am 10.7.2026 beschlossene §31b BPolG lässt die Kamerasoftware an Bahnhöfen/Flughäfen zunächst die Gesichter aller Passanten vermessen, bevor ein Treffer geprüft wird, erst danach greifen Richtervorbehalt und Zwei-Beamten-Kontrolle. Sehen Sie hierin denselben Grundsatz der Anlasslosigkeit, den Sie bei der Chatkontrolle kritisiert haben, oder unterscheiden sich die Fälle aus Ihrer Sicht? Und: Wie bewerten Sie als Innenausschussmitglied das kurzfristige Verfahren?

Daniel Baldy
Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr L., 

vielen Dank für Ihre Frage.  

Die von Ihnen angesprochenen Maßnahmen unterscheiden sich aus meiner Sicht in ihrem Anwendungsbereich und ihrer rechtlichen Ausgestaltung. Die von mir kritisierte Chatkontrolle hätte eine anlasslose, flächendeckende Überwachung privater Kommunikation bedeutet und damit einen besonders weitreichenden Eingriff in die Privatsphäre dargestellt. Gleichzeitig ist der Aufenthalt in einem öffentlichen Raum wie dem Bahnhof anders zu bewerten als die anlasslose, flächendeckende Überwachung privater Kommunikation. 

Mit der Novelle des Bundespolizeigesetzes haben wir der Bundespolizei nach mehr als 30 Jahren eine moderne Rechtsgrundlage gegeben, um insbesondere gegen Terrorismus, Menschenhandel, Entführungen und andere schwere Gefahren wirksamer vorgehen zu können. Im parlamentarischen Verfahren wurde der Regierungsentwurf zudem an mehreren Stellen nachgebessert und mit zusätzlichen rechtsstaatlichen Sicherungen versehen. Die von Ihnen genannte „Gesichtsvermessung“ geschieht dabei nicht ohne Richtervorbehalt: dieser gilt natürlich, bevor eine solche Maßnahme angeordnet werden kann. Die Speicherung der erhobenen Daten geschieht nur, wenn zwei Polizist:innen dies unabhängig voneinander anordnen.  

Für mich gilt dabei: Sicherheit und Freiheit gehören zusammen. Neue Befugnisse müssen verhältnismäßig sein, klaren gesetzlichen Grenzen unterliegen und durch wirksame rechtsstaatliche Kontrollmechanismen abgesichert werden. Deshalb wird es wichtig sein, die Anwendung der neuen Regelungen sorgfältig zu evaluieren und gegebenenfalls nachzusteuern. 

Mit freundlichen Grüßen 

Daniel Baldy 

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