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Wie stehen Sie zur neuen Genehmigungsfiktion der LBO BW

Daniela Evers
Daniela Evers
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
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Frage von Jochen B. •

Wie stehen Sie zur neuen Genehmigungsfiktion der LBO BW

Sehr geehrte Frau Evers,

Nach der neuen LBO Baden-Württemberg findet die Genehmigungsfiktion des Paragraphen 42a LVwVfG auch Anwendung auf die Erteilung von Baugenehmigungen. Dies mag auf den ersten Blick wie eine Bürgerfreundliche Regelung erscheinen, jedoch eröffnet diese Regelung der Errichtung von baurechtswidrigen Bauten, welche niemals eine Baugenehmigung erhalten hätten, Tür und Tor, Falls die Behörde nicht rechtzeitig bearbeitet.

Warum wird zu dieser Regelung gegriffen? Stehen dem Bauherr mit der Untätigkeitsklage und etwaigen Maßnahmen gegen eine faktische Zurückstellung nicht schon genug Mittel zur Verfügung, um gegen eine untätige Baurechtsbehörde tätig zu werden?

Ich sehe hier große Probleme in der Zukunft

Daniela Evers
Antwort von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre berechtigten Fragen zur Anwendung der Genehmigungsfiktion nach § 42a LVwVfG in der neuen Landesbauordnung.

Die Landesregierung und wir als grüne Fraktion haben die Regelung eingeführt, um Verfahren verlässlicher und schneller zu machen. Viele Bauanträge bleiben lange unbearbeitet, obwohl alle Unterlagen vollständig vorliegen. Die Genehmigungsfiktion setzt hier klare Fristen und schafft Planungssicherheit – sie ergänzt die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten wie die Untätigkeitsklage, ersetzt sie aber nicht.

Wichtig ist: Auch wenn eine Genehmigung durch Fristablauf fingiert wird, bleibt die materielle Rechtspflicht bestehen. Baurechtswidrige Vorhaben dürfen weder gebaut noch bestehen bleiben. Die Baurechtsbehörden können auch nach Eintritt der Fiktion einschreiten, wenn ein Vorhaben gegen Vorschriften verstößt. Eine „Legalisierung durch Schweigen“ ist damit ausdrücklich nicht beabsichtigt.

Ihr Hinweis auf mögliche Risiken ist wertvoll. Wir werden die Wirkung der neuen LBO aufmerksam beobachten und bei Bedarf rechtlich nachsteuern. Ziel bleibt, Verfahren zu modernisieren, ohne die baurechtliche Qualität oder die Rechtssicherheit zu gefährden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Abgeordnete Daniela Evers
 

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