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Wie stehen Sie zur Aushöhlung des IFG durch die Regierungskoalition

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David Preisendanz
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Frage von Edith H. •

Wie stehen Sie zur Aushöhlung des IFG durch die Regierungskoalition

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Antwort von CDU

Sehr geehrte Frau H.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachrichten bezüglich des Informationsfreiheitsgesetzes. 

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei der geplanten Änderung zum aktuellen Zeitpunkt lediglich um einen Beschluss des Koalitionsausschusses und damit nicht um ein Gesetz handelt. Der Bundestag hat in Gesetzgebungsverfahren immer das letzte Wort und ich werde mich persönlich dafür einsetzen, dass eine Änderung des IFG nur unter Wahrung der damit gewährleisteten, essenziellen Bürgerrechte einhergeht. Ein starker Staat fürchtet keine Transparenz, er ermöglicht und schützt sie.

Im Einzelnen:

Die Bundesregierung hat im „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ aus dem Koalitionsausschuss vom 2. Juli 2026 unter Punkt 32 beschlossen, das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ändern zu wollen. Das Gesetz, das 2005 eingeführt wurde, ist für unsere freiheitliche Demokratie und die Kontrolle des Regierungshandelns durch die Öffentlichkeit essenziell. Aufgrund dieses hohen Stellenwertes haben die Änderungspläne große Aufmerksamkeit erregt. Ich möchte hier noch einmal verdeutlichen, worum es bei der Änderung konkret geht und – wichtiger noch – worum es gerade nicht geht.

Das IFG gibt „jedermann“, so steht es im Gesetz, das Recht, ohne vorherige Begründung, in Akten von Bundesbehörden zu schauen. Das IFG gewährleistet die Transparenz des Regierungshandelns. Es ist damit eine unabdingbare Voraussetzung für die dahinterstehenden Ziele: effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten, Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung und die Verbesserung der Kontrolle und der Akzeptanz staatlichen Handelns.

Es gibt jedoch Bereiche, wo das IFG gewissermaßen über sein erklärtes Ziel „hinausschießt“. Allein diese Faktoren, auf die ich nachfolgend im Einzelnen eingehen werde, sind Gegenstand der Änderungspläne der Bundesregierung.

Allein im Zeitraum von 2015 bis 2022 gingen bei der Bundesregierung circa 105.000 IFG-Anträge ein. Das sind im Schnitt 15.000 Anträge pro Jahr. Vom Aufwand her mag das nach der Beantwortung einer Mail klingen. Tatsächlich ist die Beantwortung jeder Anfrage, zumal gesetzeskonform und vor allem innerhalb der Monatsfrist, ein eigenständiges Projekt für die Behörde. Allein 2024 kostete die Beantwortung von IFG-Anfragen 480.000 Arbeitsstunden. Diese Arbeitszeit fehlt logischerweise für andere Aufgaben; Mitarbeitende sind oft wochenlang durch Anfragen blockiert. Mit der Beantwortung der IFG-Anträge ist also ein massiver bürokratischer Aufwand verbunden. Das ist das Problem. 

Antragsberechtigt ist nach § 1 IFG derzeit „jedermann“, das heißt jeder Mensch auf dieser Welt. Hier darf man sich zu Recht fragen – und genau das tut die Bundesregierung jetzt – warum Antragsteller aus Peking oder Moskau unsere Bundesbehörden mit ihren Anträgen über einen Monat hinweg lahmlegen können. Nicht zuletzt wird oft davon gesprochen, dass wir unsere kritische Infrastruktur schützen müssen, auch wenn es sich um weniger offensichtliche Schutzlücken handelt.

Das Ziel des Änderungsvorhabens ist es also, allein diese Schutzlücken zu schließen. Das halte ich für ein berechtigtes und zugleich wichtiges Anliegen. Der Änderungsentwurf, der nun im Bundesinnenministerium geschrieben wird, muss dabei folgende drei Punkte sauber lösen können, um zugleich diejenigen Anfragen zu schützen, die die zuvor benannten Funktionen für unsere Demokratie erfüllen.

1.           Das berechtigte Interesse

Zukünftig soll nur derjenige antragsberechtigt sein, der ein „berechtigtes Interesse“ an dieser Frage hat. Ohne eine gesetzgeberische Konkretisierung legt die Behörde diesen Rechtsbegriff selbst aus, was die Gefahr einer zu engen Auslegung begründen würde. Der Entwurf muss also klarstellen, dass die Kontrolle staatlichen Handelns ein „öffentliches Interesse“ bleibt.

2.           Die Rechte von Journalisten

Das IFG wahrt die Rechte von Journalisten und der Presse im Allgemeinen in besonderem Maße. Hintergrund ist, dass die Presse über keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht verfügt und sich daher oft mit dem IFG behilft, um diese zu erhalten. Die Medien leisten als „vierte Gewalt“ einen essenziellen Beitrag zur demokratischen Meinungsbildung und der Kontrolle staatlichen Handelns. Die Rechte, die zur Erfüllung dieser Aufgabe nötig sind – so das Recht auf Akteneinsicht – müssen auch bei einer Reform des IFG gewahrt werden.

3.           Schutz vor Missbrauch

Der Schutz vor missbräuchlichen Anfragen, z.B. ausländische Massenanfragen, lässt sich durch eine einfache Missbrauchsklausel verhindern. Gerade ausländische Massenanfragen kann man zudem unterbinden, indem man die Antragsberechtigung etwa an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz knüpft.

Behält der Änderungsentwurf diese Punkt im Blick, so bin ich davon überzeugt, dass die öffentliche Kontrolle des Verwaltungshandelns nicht darunter leiden wird.

Viele Grüße

Ihr

David Preisendanz

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