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Aus welchen Gründen hatten sie bei der Landtagspetition 16/05456 (Petition vom 15.03.2021) empfohlen, die Petition abzulehnen?

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Frage von Kurt M. •

Aus welchen Gründen hatten sie bei der Landtagspetition 16/05456 (Petition vom 15.03.2021) empfohlen, die Petition abzulehnen?

Sehr geehrter Herr Birnstock,

weshalb haben sie als Mitglied des Petitionsausschuss bei der Landtagspetition 16/05456 (Petition vom 15.03.2021, Quelle, siehe Internetseite Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 17/1296, www.landtag-bw.de/Dokumente), in ihrer Beschlussempfehlungen des Petitionsausschuss empfohlen die Petition abzulehnen?

Die Petition erging wegen unrechtmäßigem Gebührenbescheid des LKA Baden-Württemberg.

Falls überhaupt, hätte nur eine Fachaufsichtsbeschwerde in einen Widerspruch gedeutet werden dürfen. Dabei hätte das LKA aber zuvor Rückfragen müssen, ob mit der Beschwerde einen Widerspruch beabsichtigt war. Das LKA hatte aber keine Rückfrage vorgenommen. Entsprechend § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen. Dementsprechend war auch die Beurteilung des Falles, insbesondere die rechtliche Würdigung Fehlerhaft.

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Antwort von FDP

Sehr geehrter Herr M.,

der Petitionsausschuss hat in nicht-öffentlicher Sitzung nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung des Sachverhalts über diese Petition beraten und für die Beschlussempfehlung an den Landtag votiert, der Petition nicht abzuhelfen. Die vollständige und ausführliche Begründung ist auf der Internetseite des Landtags im Bericht zur Petition einsehbar.

Darüber hinaus kann ich Ihnen leider keine Auskunft geben, da die Beratung im Ausschuss wie oben erwähnt nicht-öffentlich war und die Petition mit dem Beschluss des Landtages abgeschlossen wurde.

Hierfür bitte ich um Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Dennis Birnstock

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