Frage an Dirk Kienscherf bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

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Dirk Kienscherf
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Frage von Peter S. •

Frage an Dirk Kienscherf von Peter S. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Kienscherf!

Am kommenden Mittwoch berät die Bürgerschaft über die Stellungnahme des Senats zu dem Ersuchen der Bürgerschaft vom 27. März 2019 „HafenCity – Elbtower – Information über das fortgeschriebene Bebauungs- und Nutzungskonzept“ (Drucksache 22/1751)

Die Bürgerschaft hatte unter anderem verlangt, „dass eine Nutzung entwickelt wird, die in besonderer Weise eine Anziehungskraft des Standorts befördert und dabei von gesamtstädtischer Bedeutung ist.“ Diese Forderung bezog sich vor allem auf den Nachweis der Funktionalität der „öffentlichkeitsbezogenen Nutzung von mehr als 11.000 m² in den untersten Geschossen“ des Elbtowers.

In dem Bebauungs- und Nutzungskonzept des Investors vom 16. Januar 2018 waren unter dem Stichwort „Attraktivität für Besucher“ vier Varianten vorgestellt worden: ein Water Education Center („Das Water-Education-Center ist in Abstimmung mit Beratern und möglichen Betreibern“), ein House of Pop („Für das Haus of Pop liegt eine unterzeichnete Interessenbekundung (letter of intent) vor.“), ein Mobility experience center oder ein eSports Center.

Zweieinhalb Jahre später ist in der Stellungnahme des Senats von keiner der vier Varianten mehr die Rede. Nun heißt es: „Die Flächen sind sehr flexibel nutzbar, zurzeit steht noch nicht fest, ob hier beispielsweise eine museale Nutzung oder eine Nutzung aus dem Edutainmentbereich ihren Platz finden wird.“

Würden Sie zustimmen, dass der Investor hier seine Versprechungen nicht gehalten hat? Falls ja, wollen Sie das durchgehen lassen?

Stimmt es, dass die Flächen für die öffentlichkeitsbezogene Nutzung im Sockelgeschoss reduziert wurden, wie die Immobilienzeitung am 20. Oktober berichtet hat?

https://www.immobilien-zeitung.de/1000074557/elbtower-mehr-bueroflaeche-weniger-fuer-hotels

Stimmt es ferner, dass auf den von der Bürgerschaft verlangten Vorvermietungsnachweis verzichtet werden kann?

Welche Schlussfolgerungen ziehen Sie aus alledem?

Beste Grüße

Peter Schönberger

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Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für ihre Fragen zum Stand des Bebauungs- und Nutzungskonzepts für den geplanten Elbtower in der HafenCity. Erlauben Sie mir bitte vorab, Ihnen kurz unsere grundsätzliche Haltung zu dem Projekt zu erläutern.

Wir haben 2018 nach intensiven und wichtigen Beratungen in den zuständigen Ausschüssen der Bürgerschaft noch einmal sehr deutlich gemacht, dass der Planungs- und Baufortschritt des privat finanzierten Elbtowers im Rahmen von Meilensteinberichten der Bürgerschaft regelmäßig mitgeteilt werden muss, um dieses für Hamburg herausragende Projekt bürgerschaftlich eng zu begleiten. Die von Ihnen angesprochene Drucksache, die nun der erste Meilensteinbericht ist, hat die Hamburgische Bürgerschaft am 28. Oktober in die zuständigen Ausschüsse (Stadtentwicklung & Haushalt) zur weiteren Beratung überwiesen. Dort werden wir uns weiterhin intensiv und angemessen mit dem Projekt befassen.

Grundsätzlich bin ich davon überzeugt, dass der Elbtower sicherlich eine wichtige Funktion für die HafenCity und unsere Stadt einnehmen wird. Das Gebäude wird auch die Verbindungsachse der HafenCity nach Rothenburgsort und auf die Veddel sowie in Nachbarschaft zu dem neuen Stadtteil Grasbrook schließen. Die Silhouette Hamburgs wird durch den Bau bereichert wird und die Bedeutung Hamburgs als Tor zur Welt wird mit dem Elbtower unterstrichen.

Nach Rücksprache mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen wurden uns zu ihren Fragen zusammengefasst folgende Antworten gegeben:

Sowohl die Vorschläge, die im Rahmen des ersten Bau- und Nutzungskonzeptes gemacht wurden (u.a. „Water Education Center“ und „House of pop“) als auch die Konzepte, die jetzt im Zusammenhang mit dem Ersuchen vorgelegt wurden, stellen lediglich Möglichkeiten für zukünftige Formate dar. Es werden Gespräche mit Betreibern verschiedener Nutzungen geführt, aber es wird sicherlich noch dauern, bis diese Gespräche zu einem erfolgreichen Abschluss geführt werden können.

Ihre Frage der Reduzierung der öffentlichkeitsbezogenen Nutzung im Sockelgeschoss hat die Behörde verneint. Im Gegenteil hat sich im Nachtragsvertrag gegenüber den gesamten publikumsbezogenen Flächen, die im Bau- und Nutzungskonzept des Kaufvertrages vereinbart waren (14.500 m²) eine Steigerung von ca. 1.700 m² ergeben. Die oben benannte Sondernutzung war ursprünglich mit bis zu 4.600 m² angegeben. Jetzt beinhalten die Pläne ca. 5.700 m².

Bei der Frage zur Vorvermietungsquote, gibt es laut Stellungnahme des Senats in der Tat eine Möglichkeit, dass die Verkäuferin unter sehr engen Bedingungen von den Vorvermietungsquoten Abstand nimmt. In diesem Falle muss aber der Senat zustimmen und folgende Kriterien vorab geprüft haben: Grad und Art der Vorvermietung, die zum Zeitpunkt der Bestätigung des Finanzierers des Projekts besteht, in der der Finanzierer bestätigt, auf einen Vorvermietungsnachweis teilweise oder vollständig zu diesem Zeitpunkt zu verzichten; Sicherung der Finanzierbarkeit des Bauvorhabens sowie sonstige Indikatoren zur Sicherstellung, dass das Bauvorhaben nach der Planungsphase nur dann realisiert wird, wenn die Voraussetzungen für eine qualitätsvolle Realisierung und Nutzung erfüllt sind. Nur bei einem positiven Abschluss dieser Prüfung kann eine Zustimmung des Senats gegeben werden.

Es bleibt nach wie vor ausgeschlossen, dass eine Eigenanmietung der Bauherrin oder einer von ihr gegründeten Zweckgesellschaft bei der Vorvermietungsquote angerechnet wird oder, dass die FHH als Mieterin auftritt.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen zu können.

Mit freundlichen Grüße,
Dirk Kienscherf

 

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