Frage an Dorothee Bär bezüglich Verkehr

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Dorothee Bär
CSU
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Frage von Guido L. •

Frage an Dorothee Bär von Guido L. bezüglich Verkehr

Sehr geehrte Frau Staatssekretärin Bär,

Sie besuchten, zusammen mit Verkehrsminister Alexander Dobrindt, vor Kurzem Google in den USA, um sich einen Eindruck vom "autonomen Fahren" zu verschaffen: http://www.autobild.de/bilder/dobrindt-testet-google-auto-7094895.html#bild1 . Auch Ihnen dürfte nicht entgangen sein, dass genau dieser Fahrzeugtyp, vielleicht sogar dasselbe Auto, mit dem Sie (mit)gefahren sind, einen Verkehrsunfall während einer Testfahrt (mit einem Linienbus) verursacht hatte: http://www.mobilegeeks.de/news/google-selbstfahrendes-auto-verschuldet-ersten-unfall/ und http://futurezone.at/digital-life/video-zeigt-crash-zwischen-google-auto-und-bus/186.048.421 . Ebenfalls bekannt ist, dass die BAB A9 jetzt für Testfahrten selbstfahrender Autos benutzt wird: http://www.br.de/nachrichten/audi-autobahn-selbstfahrend-102.html . Ich hoffe, dass Sie mit mir konform gehen, wenn ich behaupte, dass Testfahrzeuge grundsätzlcih noch nicht technisch ausgereift sind und dass Fehlfunktionen - eventuell mit dramatischen Folgen für andere Verkehrsteilnehmer (siehe Google-Car-Unfall) - nicht auszuschließen sind.

Meine Fragen:
- Welches grundgesetzlich garantierte Grundrecht wiegt für Sie höher: Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ( https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html ) oder die Freiheit von Wissenschaft und Forschung ( https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html )?
- Welche Schlüsse ziehen Sie daraus?
- Würden Sie für die deutsche Autoindustrie (z.B. Audi, BMW und Daimler) "die Hand ins Feuer legen", dass deren autonom fahrende Testfahrzeuge, wenn sie z.B. auf der BAB A9 fahren, komplett technisch ausgereift sind, so dass es niemals zu Aussetzern der hochkomplizierten Elektronik kommen kann?

In Erwartung Ihrer baldigen, dezidierten und selbstverständlich ehrlichen Beantwortung meiner Fragen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen aus Eching (Lkr. Freising; liegt direkt an der BAB A9)
Dipl.-Ing.(FH) Guido Langenstück

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CSU

Sehr geehrter Herr Langenstück,

Bei der Frage, welches grundgesetzlich garantierte Grundrecht höher wiege,
das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von
Wissenschaft und Forschung gilt, dass Konflikte zwischen der
Gewährleistung der
Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich
garantierter Rechtsgüter nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung
und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch
Verfassungsauslegung
gelöst werden müssen (BVerfG E 47, 327 (369)).

Dabei sind folgende Grundstrukturen unserer Verfassung und das Wertesystem
unseres Rechtsstaates in die Betrachtung einzubeziehen: Gemäß Art. 20
Absatz Abs. 3 Grundgesetz (GG) ist die Gesetzgebung an die
verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung
sind an Gesetz und Recht gebunden.

Durch diese verfassungsrechtliche Regelung sind die Staatsorgane dazu
verpflichtet, alles Recht zu beachten und gegebenenfalls die Geltung der
Verfassung gegenüber Gesetzen und untergesetzlichen Rechtsnormen
durchzusetzen. Würde die Gefahr bestehen, dass Gesetz und Verfassung
auseinander fallen, sind Verfahren vorgesehen, um eine verbindliche
Entscheidung herbeizuführen.
„Als Teil der Verfassung sind die Grundrechte gegenüber dem Gesetzesrecht
und dem Recht der Verwaltung (Rechtsverordnungen, Satzungen) samt allen
Einzelakten der vollziehenden und rechtsbrechenden Gewalt höherrangig.“
Dies bedeutet, dass die Verfassung der Maßstab für das gesamte
Unterverfassungsrecht und die darauf gestützten Einzelakte ist. Sollte
eine Unvereinbarkeit mit Verfassungs- oder Grundrechtsnormen vorliegen,
liegt Verfassungswidrigkeit und im Regelfall auch Nichtigkeit vor.
Art. 1 Abs. 3 GG regelt die Bindung aller Staatsgewalten an die
Grundrechte. Das Recht auf Leben gem. Art. 2 Abs. GG „stellt innerhalb der
grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar“. Darüber hinaus ist das
menschliche Leben die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung
aller anderen Grundrechte (BVerfGE 46, 164; 49, 53). Wichtig zu erwähnen
ist, dass sich dieses Grundrecht nicht in einem subjektiven Abwehrrecht
gegenüber staatlichen Eingriffen erschöpft.
Abgeleitet aus dem Art. 2 Abs. 2 Satz1 GG haben der Staat und seine Organe
die Pflicht, das Leben aktiv zu schützen, insbesondere es vor
rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (BVerfG 25.3.1975
E 39, 1, 42;
28.5.1993 BVerfGE 88, 203, 253f).
Für die Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 Satz1 GG, regelt Satz 2
ausdrücklich, dass die Freiheit der Lehre nicht von der Treue zur
Verfassung entbindet. Dies stellt eine Schutzbereichsbegrenzung dar.

An diesen dargestellten Grundsätzen und Werten, richtet sich mein gesamtes
politisches Handeln und Wirken. Die Grundrechte, die Bestimmungen unserer
Verfassung sowie die europarechtlichen Verpflichtungen sind die Basis
meiner politischen Arbeit. Abschließend sollte noch darauf hingewiesen
werden, dass die Grundrechte als Teil der Verfassung den „eigentlichen
Kern der freiheitlich-demokratischen Ordnung des staatlichen Lebens
bilden“.

Zu Ihrer Frage, ob ich für die deutsche Autoindustrie (z.B. Audi, BMW und
Daimler) "die Hand ins Feuer legen“ würde, dass deren autonom fahrende
Testfahrzeuge, wenn sie z.B. auf der BAB A9 fahren, komplett technisch
ausgereift sind, so dass es niemals zu Aussetzern der hochkomplizierten
Elektronik kommen kann:

Die Erprobung von Fahrzeugen, hier von Fahrzeugen, die ein automatisiertes
Fahren (gleich welchen Automatisierungsgrades) technisch ermöglichen, ist
für die Fahrzeughersteller unter Beachtung der Vorgaben des § 19 Abs. 6
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Deutschland grundsätzlich
überall möglich. Voraussetzung ist, dass die zuständige Zulassungsbehörde
in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bestätigt hat, dass
ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist; nur dann
erlischt die Betriebserlaubnis nicht. Die entsprechenden Fahrzeugsysteme
müssen entweder übersteuerbar oder abschaltbar ausgestaltet sein.
In der Praxis werden in Deutschland im öffentlichen Verkehrsraum
Erprobungsfahrten mit hochautomatisierten Fahrzeugen nur mit ständig
eingriffsbereiten Fahrern durchgeführt.

Ich danke Ihnen für Ihre Zuschrift und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Dorothee Bär

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