Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Arndt D. bezüglich Verbraucherschutz
Beim Erwerb von Software finde ich mich zusehends in der Situation des Erwerbs von Software ohne Zusicherung irgendwelcher Produkteigenschaften.
Insbesondere US-amerikanische Produkte werden generell "as-is" verkauft, das heißt ein Produkt wird in dem Zustand erworben, in dem es sich befindet: Mit allen darin versteckten Mängeln.
So habe ich in den letzten Jahren wiederholt Produkte im drei- bis vierstelligen Preisbereich erworben, in der ein Teil der beworbenen bzw. in den entsprechenden Hilfedateien dokumentierten Funktionen nicht fehlerfrei bzw. erwartungsgemäß funktioniert.
Zwar nehmen die Hersteller regelmäßig sog. Support-Tickets auf, aber die von mir gemeldeten und dokumentierten Fehler bzw. offensichtlich unzureichende Funktionalitäten werden niemals implementiert. Die Tickets werden vom Hersteller unwiderruflich geschlossen mit der Lösung: "Danke für den Hinweis. Wir überlegen uns intern, ob und wann wir uns des Themas annehmen werden."
Ich finde, das darf so nicht zulässig sein. Es muss möglich sein, zugesicherte - also vom Hersteller beworbene bzw. in der zum Produkt mitgelieferten bzw. online verfügbaren Hilfedatei - Eigenschaften und Funktionalitäten beim Hersteller einzuklagen.
Mir geht es nicht um eine Wertminderung bzw. um einen Rücktritt vom Kaufvertrag, sondern um die Möglichkeit, Druck auf die Hersteller auszuüben, angepriesene Funktionalitäten auch tatsächlich fehlerfrei anzubieten.
Insbesondere sollte es eine rechtliche Möglichkeit geben, dass vom Hersteller für gemeldete und eindeutig vorliegende Produktfehler innerhalb von spätestens 2 Monaten eine Fehlerbehebung bereitgestellt werden muss, und das über einen Zeitraum von 2 Jahren ab Kaufdatum.
Können Sie dies bitte auf europäischer Ebene anregen?
Sehr geehrter Herr Dahmen,
vielen Dank für Ihre Eingabe hier auf abgeordnetenwatch.de.
Nach deutschem Gewährleistungsrecht kann man bei Standardsoftware – wie sie richtig sagen – Nacherfüllung verlangen. Wenn diese nicht sofort nach angemessener Frist erfolgt, kann man mindern oder zurücktreten. Ansprüche aus Produkthaftung oder Produktsicherheit betreffen nur Schäden an Personen oder anderen Sachen, nicht Mängel der Software selbst. Ein Anwendungsproblem wie in Ihrem Fall ist damit nicht gelöst. Deshalb wird eine Produkthaftung für Hard- und Software bereits diskutiert
So hat die Europäische Kommission im Dezember 2015 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte vorgelegt hat - COM(2015) 634 final; Ratsdok. 15251/15 ( https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2015/DE/1-2015-634-DE-F1-1.PDF ). Dieser Entwurf sieht zwingende Regelungen zur Vertragsgemäßheit der digitalen Inhalte sowie zu den Ansprüchen der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Vertragswidrigkeit vor, nämlich Herstellung des vertragsgemäßen Zustands, Preisminderung oder Vertragsbeendigung vor. Der Deutsche Bundestag begleitet das laufende europäische Gesetzgebungsverfahren, insbesondere im Unterausschuss Europarecht des Rechtsausschusses. Der Rechtsausschuss hat am 11. Mai 2016 eine öffentliche Sachverständigenanhörung durchgeführt ( http://www.bundestag.de/ausschuesse18/a06/anhoerungen/Archiv/online-kaufrecht/416540 ) und wird im April auf Initiative der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ein – nicht öffentliches – erweitertes Berichterstattergespräch mit Sachverständigen durchführen. Bei einer gesetzlichen Umsetzung wird zu berücksichtigen sein, dass unerkannte Fehler oder Funktionslücken sich praktisch kaum vermeiden lassen. Kompatibilitätsprobleme und unerkannte Sicherheitslücken oder Mängel sind nicht einfach per Gesetz aus der Welt zu schaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Winkelmeier-Becker