Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker bezüglich Familie

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Elisabeth Winkelmeier-Becker
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Frage von Marlene O. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Marlene O. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker,
im Rahmen der Hartz IV Reformen ist der § 9 Absatz 2 am 1.8.06 geändert, so dass Stiefeltern mit vollem Einkommenseinsatz für ihre Stiefkinder einstehen müssen. Freibeträge der Stiefeltern sind auf Hartz IV Niveau. Der § 9 Absatz 5 SGB II (Unterhaltsvermutung) wird nicht angewandt. Stiefeltern müssen für Stiefkinder aufkommen, wenn der barunterhaltspflichtige leibliche Elternteil nicht zahlen kann/will. Man macht Stiefeltern und ihre leiblichen mit ihnen lebenden Kinder künstlich bedürftig, auch wenn das Einkommen für diese ausreichend wäre. Frei nach dem Motto - mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen.
1. Leibliche, barunterhaltspflichtige, nichtbetreuende Elternteile können ihr Einkommen so minimieren, dass sie nicht mehr zahlen müssen - sie haben dann ja jemand anderen gefunden. Manche leben im Ausland, wo es sehr schwierig ist den Unterhalt einzufordern.
2. Leibliche Kinder, die mit im gleichen Haushalt leben, haben keine Möglichkeit den ihnen im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle zustehenden Unterhalt entsprechend dem Gehalt des Elternteils zu erhalten, da das gesamte Einkommen im Rahmen des SGB II auf alle Personen aufgeteilt wird, auch auf die, die eigentlich als Stiefkinder nur in Haushaltsgemeinschaft leben.. Ein titulierter Unterhaltsabzug für die leiblichen Kinder ist nicht möglich.
Dies hat alles eine familiensprengende Wirkung. Entweder Stiefkinder raus oder Stiefelternteil zieht aus.
Schauen Sie auf "DirektzurKanzlerin" - Woche 10. link http://forum.direktzurkanzlerin.de/index.php/topic,910.0.html Das ist keine Antwort, mit der sich Betroffene zufrieden geben.
Der § 9 Absatz 2 SGB II setzt sich über den §1601 BGB hinweg, über das Familienrecht, über die Pfändungsfreigrenzen und selbst über Urteile des BGH (XII ZR211/02). Wie wenig christliches Gewissen muss man haben, um ein solches Gesetz verabschieden zu können? Im Namen aller Betroffenen: Wann wird diese Regelung wieder zurückgenommen?
MfG
M. Osthege

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Sehr geehrte Frau Osthege,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Sozialrecht.

Das Hauptproblem, nämlich dass der Vater Ihrer Kinder in unterhaltsrechtlicher Hinsicht ein Totalausfall ist, ist natürlich zunächst nicht der Regierung anzulasten. Ich gehe davon aus, dass Sie mit Hilfe von Jugendamt und ggf. Gericht hier die notwendigen Schritte unternehmen, um ihn nachdrücklich auf seine Arbeits- und Unterhaltspflicht hinzuweisen.

Auch wenn damit die wesentliche Ursache in ihrer privaten Umgebung liegen dürfte, habe ich Verständnis für Ihre Situation, insbesondere für das Argument, dass die Gründung einer neuen Partnerschaft deutlich erschwert wird. Wenn wegen der Behandlung als einheitliche Bedarfsgemeinschaft die Gründung einer neuen, stabilen Partnerschaft, evtl. mit Heirat, unterbleibt, so ist damit auch niemandem geholfen.

Ich werde deshalb diesen Aspekt in den zuständigen Gremien schildern und um Berücksichtigung bitten; gleichwohl kann ich eine bestimmte rechtliche Konsequenz oder gar die Rücknahme der Regelung nicht versprechen. Als Gegenargument wird eingewandt werden, dass das Unterhaltsrecht und das Sozialrecht unterschiedliche Interessenlagen zu berücksichtigen haben und daher nicht deckungsgleich ausgestaltet werden können. So muss das SGB II die Frage beantworten, ob es zuerst die (Stief-)Eltern sein sollen, die ihre Kinder unterhalten müssen oder ob diese Aufgabe dem Staat – und damit der Solidargemeinschaft – zukommen soll, auch wenn die (Stief-)Eltern ausreichend leistungsfähig sind. Das BGB muss die weitergehende Frage beantworten, ob und ggf. in welcher Form das Kind den Unterhalt auch zivilrechtlich fordern kann, ggf. auch dann, wenn es nicht mit den Eltern zusammen lebt.

Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Winkelmeier-Becker

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