Frage an Eva Högl bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Bundestagsabgeordnete für Berlin-Mitte
Eva Högl
SPD
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Frage von André N. •

Frage an Eva Högl von André N. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Der DGB fordert den Mindestlohn ohne Ausnahmen.
Werden Sie sich dafür einsetzen, dass mit dem "Tarifautonomiestärkungsgesetz" auch mit Blick auf Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention) die Beschäftigten in den Werkstätten für behinderte Menschen (WfBM) ebenso einen Anspruch auf den Mindestlohn bekommen? Wenn nein - warum nicht und welcher Lohn wäre nach Ihrer Auffassung für deren Arbeit angemessen?

Bundestagsabgeordnete für Berlin-Mitte
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Nowak,

vielen Dank für Ihre Anfrage auf abgeordnetenwatch.de zum Mindestlohn.

Ob Menschen mit Behinderung Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, hängt von ihrem Beschäftigungsverhältnis ab. Hierbei ist grundsätzlich zwischen Menschen mit Behinderung zu unterscheiden, die in Integrationsprojekten und die in Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind.

Integrationsprojekte sind Unternehmen, die überdurchschnittlich viele schwerbehinderte Menschen beschäftigen (mind. 25 Prozent) mit dem Ziel, diese in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Die meisten Integrationsunternehmen sind rechtlich und wirtschaftliche selbstständige Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts, weswegen die dort beschäftigten Menschen Arbeitnehmer im klassischen Sinne sind, d.h. sie sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das gilt für behinderte und nicht behinderte Mitarbeiter/-innen in gleicher Weise. Daher haben in Integrationsprojekten beschäftige Menschen mit Behinderung Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Werkstätten für Menschen mit Behinderung sind hingegen Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, d.h. sie sind im Gegensatz zu Integrationsfirmen keine Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts. Denn Werkstätten für Menschen mit Behinderung sind für Menschen da, die eben wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein, auch nicht in einem Integrationsbetrieb. § 138 Neuntes Buch Sozialgesetzgebung sieht für diese Menschen daher ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis vor. Das bedeutet: Die arbeitsrechtlichen Regelungen finden Anwendung, soweit sie Recht begründen (z.B. über die gesetzlichen Grenzen der Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Mutterschutz). Die für Arbeitsverträge typischen Pflichten eines Arbeitnehmers haben Werkstattbeschäftigte wegen ihrer Behinderung hingegen nicht, wie z.B. zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Arbeit verrichten zu müssen. Auch können sie bei mangelhafter Leistung nicht gekündigt werden.

Da Werkstattbeschäftigte somit im Gegensatz zu Beschäftigten in Integrationsprojekten keine Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im klassischen Sinne sind und gewisse Sonderregelungen für sie bestehen, haben sie keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Mit freundlichen Grüßen
Eva Högl