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Sehr geehrter Herr De Masi Begrenzung der Migration: Wie stellt sich das BSW konkret vor die Asylverfahren in Drittstaaten durchzuführen? Was gilt für das BSW als sicheres Herkunftsland?

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Frage von Christiane H. •

Sehr geehrter Herr De Masi Begrenzung der Migration: Wie stellt sich das BSW konkret vor die Asylverfahren in Drittstaaten durchzuführen? Was gilt für das BSW als sicheres Herkunftsland?

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Sehr geehrte Frau H.,

das Asylrecht soll politisch Verfolgten Schutz bieten. In Deutschland ist es in Artikel 16a des Grundgesetzes verankert. Es garantiert Menschen, die in ihrem Heimatland aufgrund von Religion, Nationalität oder politischer Überzeugung verfolgt werden, Asyl. Es gibt jedoch kein Recht auf ein Asylverfahren in einem bestimmten Land und auf die freie Wahl des Aufenthaltslandes. Wenn Menschen solche Gefahren drohen, ist es zunächst erforderlich, dass sie sich in Sicherheit befinden und dass sie Unterkunft, Verpflegung und bei Kindern auch Bildung erhalten. 

Ein Asylverfahren in einem Drittstaat bedeutet konkret, dass eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat ankommt und ein Asylgesuch stellt, dort kein materielles (inhaltliches) Asylverfahren mehr durchläuft. 

Die Person wird im jeweiligen EU-Mitgliedstaat nicht mehr umfangreich zu ihrer Fluchtgeschichte angehört. Stattdessen wird in einem kurzen Zulässigkeitsverfahren lediglich geprüft, ob etwas dagegenspricht, die Person in einen Drittstaat abzuschieben. Bei dem Drittstaat handelt es sich nicht um das Herkunftsland der asylsuchenden Person, sondern um einen dritten Staat außerhalb der EU, der sich bereit erklärt, die Person für das Asylverfahren aufzunehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass Asylsuchende zum Beispiel aus wirtschaftlichen Gründen in Ländern mit höheren sozialen Leistungen Asylanträge stellen und der Wohlfahrtsstaat unter Druck gerät.

Die kurze Prüfung in Deutschland beträfe daher auch nicht das Herkunftsland der asylsuchenden Person. Im Fall eines Afghanen wäre in dem verkürzten Verfahren also nicht entscheidend, ob eine Verfolgung durch die Taliban vorliegt. Es ginge ausschließlich um die Situation in dem Drittstaat und die Frage, ob der asylsuchenden Person dort Verfolgung droht oder eine Abschiebung ohne Asylprüfung nach Afghanistan (sogenannte Kettenabschiebung) .

Statt in dem EU-Mitgliedsstaat soll in dem jeweiligen Drittstaat ein längeres Asylverfahren stattfinden, das sich dann an den EU-Standards orientiert. Ob ein faires Asylverfahren und ein angemessener Schutzstandard in dem Drittstaat gewährt wird, lässt sich nur im jeweils konkreten Fall (Welcher Drittstaat ist es? Was bietet er allgemein und konkret in Bezug auf die asylsuchende Person?) bewerten.

Das Konzept der Asylverfahren in Drittstaaten sollte nicht mit dem Konzept der sicheren Herkunftsstaaten verwechselt werden.

Derzeit sind Senegal, Ghana, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Kosovo, Albanien, Montenegro, Moldau und Georgien als „sichere Herkunftsstaaten" eingestuft. Der Anteil der Asylsuchenden aus diesen Staaten ist gering.

Welche Voraussetzungen gibt es für einen „sicheren Drittstaat”?

Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die ab Juni 2026 in Kraft tritt, ändern sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung eines Staates als „sicherer Drittstaat“. Die konkrete Ausgestaltung findet sich in Art. 38 I b) i.V.m. Art. 59 der neuen EU-Asylverfahrensverordnung. Demnach darf dem Asylsuchenden im jeweiligen Drittstaat keine Gefahr für Leib und Leben oder politische Verfolgung drohen. Zudem muss die Möglichkeit bestehen, dass die asylsuchende Person wirksamen Schutz in dem Staat erhält.

In Art. 59 V b  der Verordnung ist vorgesehen, dass die asylsuchende Person eine Verbindung zu dem Drittstaat haben muss. Diese Voraussetzung ist jedoch nach einem Beschluss des Europäischen Parlaments vom Februar 2026 mittlerweile nichtig (Streichung des sogenannten Verbindungselements).

Nun können die EU-Mitgliedstaaten das Konzept des „sicheren Drittstaats” auf Asylantragstellende anwenden und ihren Antrag als unzulässig erklären, wenn eine der folgenden drei Bedingungen erfüllt ist:

  • Es besteht eine Verbindung zwischen der antragstellenden Person und dem Drittstaat, etwa durch Familienangehörige, einen früheren Aufenthalt oder sprachliche, kulturelle oder ähnliche Bindungen, oder
  • die Person ist auf dem Weg in die EU durch den Drittstaat gereist und hätte dort wirksamen Schutz beantragen können, oder
  • es besteht ein bilaterales, multilaterales oder EU-weites Abkommen oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Drittstaat über die Aufnahme von Asylsuchenden, ausgenommen unbegleitete Minderjährige.

Gibt es schon „sichere Drittstaaten”?

Bislang hat die EU-Kommission noch keinen Drittstaat als Partnerland gefunden, in den Asylverfahren ausgelagert werden könnten. Auch Deutschland hat noch keine derartigen Abkommen erzielt. Einzig Italien hat ein aktuelles bilaterales Abkommen mit Albanien.

Vgl. zu den obigen Ausführungen:

https://mediendienst-integration.de/fluechtlinge/fluechtlinge-in-der-eu-und-eu-asylpolitik/asylverfahren-in-drittstaaten/

Mit freundlichen Grüßen 

Fabio De Masi

P.S.

Im Juli erscheint mein Buch im Rowohlt-Verlag, dort erfahren Sie mehr über meine politische Arbeit in den vergangenen Jahren

https://www.rowohlt.de/buch/fabio-de-masi-geld-macht-verbrechen-9783498005436?srsltid=AfmBOorMHpPUdw4GvCi_df2yHcha7__Znrr9rYv5TshCbkyZrNOtJEDb 

Mehr Informationen zu meiner Arbeit im EU-Parlament finden Sie in meinem Newsletter:

https://www.fabio-de-masi.de/de/topic/3.newsletter.html 

und auf meinem You-Tube-Kanal:

https://www.youtube.com/channel/UCf_LXakoIB1vA6Ra1IlzNLg 

 

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