Welche konkrete Unterstützung planen Sie für schwerwiegend Kranke und Behinderte Betroffene des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz?
Sehr geehrter Herr Schreiner,ich bekomme auf Grund meiner Behinderung medizinisches Cannabis von meiner Fachärztin verschrieben. Durch die Medikation konnte ich mit Mitte 30, nach Jahrelanger Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit, ein Studium beginnen. Ich bin auf Grund meiner Behinderung auf spezifische Päparate und die inhalative Einnahmeform angewiesen, Extrakte sind mit starken Nebenwirkungen und einer sehr viel geringeren Wirksamkeit für mich verbunden, Fertigazneimittel sind für meine Diagnose keine Verfügbar.
Jetzt wurde durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz meine Medikation aus der Kassenversorgung gestrichen. Meine Ärztin hat daraufhin die Behandlung einstellen müssen. Die Kosten für Privatrezepte über Telemedizin kann ich nicht tragen, und hier planen sie ja ebenfalls Einschränkungen. Für mich bedeutet es den Rückfall in die Pflegebürftigkeit und das Ende meines Studiums.
Ich bitte Sie sich für die Betroffenen der Streichung von med. Cannabisblüten einzusetzen.
Vielen Dank für Ihre Nachricht!
Ihre Schilderung macht deutlich, worum es bei der Änderung ganz konkret geht: Für manche Patientinnen und Patienten ist die Frage der Darreichungsform keine Frage des Komforts, sondern der Wirksamkeit und Verträglichkeit einer Behandlung.
Ich kann Ihren individuellen medizinischen Fall allerdings nicht beurteilen. Ob Cannabisblüten bei Ihnen tatsächlich die einzige geeignete Therapie sind, lässt sich nur anhand der fachärztlichen Behandlung und der bisherigen Therapieversuche feststellen.
Das Gesetz hat Cannabis nicht insgesamt aus der GKV-Versorgung gestrichen. Weiterhin übernommen werden unter anderem Cannabisextrakte sowie Dronabinol und Nabilon. Getrocknete Cannabisblüten wurden dagegen aus dem Leistungsanspruch herausgenommen. Der Gesetzgeber begründet das vor allem mit dem schnellen Wirkungseintritt bei der Inhalation, dem Suchtpotenzial und der fehlenden gleichbleibenden Wirkstoffkonzentration.
Ich halte trotzdem einen Punkt für wichtig: Wenn sich im Einzelfall fachärztlich belegen lässt, dass die weiterhin erstattungsfähigen Alternativen nicht wirken oder nicht vertragen werden, darf daraus keine faktische Versorgungslücke entstehen.
Dafür werde ich mich einsetzen: nicht für eine pauschale Erstattung von Cannabisblüten, sondern dafür, dass medizinisch begründete Härtefälle nicht durchs Raster fallen.
