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Warum sollen freiwillig rentenversicherte Selbständige von der Aktivrente ausgeschlossen werden, obwohl sie doch auch Beiträge gezahlt haben.

Frauke Heiligenstadt
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Frage von Michael L. •

Warum sollen freiwillig rentenversicherte Selbständige von der Aktivrente ausgeschlossen werden, obwohl sie doch auch Beiträge gezahlt haben.

Ich bin Rentner (Jahrgang 1958) mit gesetzlicher Altersrente und übe weiter eine selbstständige Nebentätigkeit aus. Ich habe bis zum letztmöglichen Tag meine (freiwilligen) Rentenbeiträge gezahlt.

Unter dem Entwurf der „Aktivrente“ steht, dass nur Einkünfte aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bis zu 2.000 €/Monat steuerlich begünstigt werden sollen. Ich kann diese Schlechterstellung meiner Einkünfte nicht nachvollziehen, da ich bis zum letzten Tag meines Arbeitslebens Rentenbeiträge gezahlt habe und für meine selbständige Nebentätigkeit den vollen gesetzlichen Krankenkassenbeitrag zahle. Es gibt also keinen sachlichen Grund, warum ich als freiwillig Rentenversicherter nicht in den Genuss der Steuerfreiheit kommen soll. Zumal ich doch genau das freiwillig getan habe, was die Politik von den Selbständigen immer gefordert hat, nämlich in die gesetzliche Rente einzuzahlen.

Frauke Heiligenstadt
Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr L.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Aktivrente für Selbstständige.

Ziel der Aktivrente – aus finanz- und arbeitsmarktpolitischer Sicht – ist, dass sie gezielt Beschäftigte ansprechen soll, die dem Arbeitsmarkt nicht (mehr) zur Verfügung stehen, aber durch einen Anreiz weiterarbeiten würden. Durch einen steuerlichen Vorteil soll also das Erwerbspotential älterer Menschen besser genutzt werden. Dieses Gesetz soll möglichst einfach, unbürokratisch und gezielt wirken.

Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, sollen besonders sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Branchen adressiert werden, in denen bislang, basierend auf Arbeitsmarktstudien, wenig bis gar nicht über das Renteneintrittsalter hinaus gearbeitet wird. Ein Großteil der Selbstständigen hingegen ist auch ohne staatlichen Eingriff und finanzielle Anreize über die Regelaltersgrenze hinaus berufstätig.

Dennoch kann ich gut nachvollziehen, dass sich Selbstständige ebenfalls eine steuerliche Begünstigung wünschen.

Das Kabinett hatte sich jedoch aus folgenden –  für mich auch nachvollziehbaren Gründen – für die Berücksichtigung ausschließlich der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten entschieden. Dafür sind drei Punkte maßgeblich und handlungsleitend:

  1. Zielgenauigkeit und Umsetzbarkeit: Die Aktivrente setzt bewusst an sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung an. Nur dort lassen sich Freibetrag und Anspruch unbürokratisch über den Lohnsteuerabzug abbilden. Eine Ausweitung auf heterogene selbstständige Einkünfte würde komplexe Abgrenzungen (Einnahmenarten, Zeitpunkte, Mischformen) erzeugen und das Instrument erheblich verkomplizieren.
  2. Missbrauchs- und Kontrollrisiken: Bei selbstständigen Tätigkeiten bestünde ein hoher Anreiz zur Umqualifizierung von Einnahmen in die Zeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Eine wirksame Kontrolle würde neue Bürokratie auf Seiten der Betroffenen wie der Verwaltung schaffen – dem eigentlichen Entlastungsziel widerspräche das.
  3. Haushaltsrahmen und Verteilung: Schon die eng gefasste Lösung führt zu spürbaren Steuermindereinnahmen. Eine Öffnung für Selbstständige würde die fiskalischen Wirkungen deutlich ausweiten, ohne dass die intendierte arbeitsmarktpolitische Steuerungswirkung im gleichen Maße gesichert wäre.

Selbstverständlich können ehemals Selbstständige die Aktivrente in Anspruch nehmen, sofern sie nach Überschreiten der Regelaltersgrenze eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen.

Zwei Jahre nach Inkrafttreten wird eine Evaluation der Aktivrente stattfinden, um ihre Wirksamkeit zu prüfen und mögliche Anpassungen oder Erweiterungen zu bewerten.

Für weitere Fragen oder Rückmeldungen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Frauke Heiligenstadt

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