Wie wird der Vertrauensschutz für Bitcoin-Anleger gewährleistet, die seit 2013 auf die einjährige Haltefrist vertraut haben?

Frauke Heiligenstadt
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Frage von Roman W. •

Wie wird der Vertrauensschutz für Bitcoin-Anleger gewährleistet, die seit 2013 auf die einjährige Haltefrist vertraut haben?

Gleichbehandlung im Steuerrecht
Bitcoin wird hier als „privates Wirtschaftsgut“ gesehen, ähnlich wie Gold oder Kunst. Diese Dinge haben keinen Zins und keinen Herausgeber. Wenn der Staat Bitcoin anders behandelt als Gold, wäre das eine ungerechte Ungleichbehandlung.Seit 2013 galt die Regel: Wer Bitcoin länger als ein Jahr hält, muss beim Verkauf keine Steuern auf den Gewinn zahlen. Viele Menschen haben ihre Finanzplanung darauf aufgebaut. Wenn der Staat diese Regel nachträglich ändert, verlieren Bürger das Vertrauen in stabile Gesetze. Und Gesetze sollen eigentlich verlässlich sein. Eine Änderung würde vor allem normale Anleger treffen, nicht große Investoren, die oft andere Wege nutzen.
Außerdem könnte Deutschland dadurch unattraktiver für Krypto-Investitionen werden.Die Politik sollte die aktuelle Regel behalten, also die einjährige Haltefrist für Bitcoin nicht abschaffen.Meine Bitte an Sie:
Setzen Sie sich in Ihrer Fraktion dafür ein, dass die Haltefrist des § 23 EStG für Kry

Frauke Heiligenstadt
Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr W.,

vielen Dank für Ihre Nachricht zum Thema Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowerten.

 Kryptowerte und andere digitale Vermögenswerte gewinnen zunehmend an Bedeutung für Wirtschaft, Finanzmärkte und private Vermögensbildung. Ziel der SPD ist es, Innovationen zu ermöglichen und gleichzeitig für Steuergerechtigkeit und Transparenz im Umgang mit Kryptowerten zu sorgen. Für die SPD ist es ein wichtiger Schritt für mehr Steuergerechtigkeit, die Besteuerung von Kryptowerten und die Besteuerung von Zinsen und Dividenden einer steuerlichen Gleichbehandlung zuzuführen.

 Derzeit unterliegen Einkünfte aus Kryptowerten nicht der Kapitalertragsteuer, sondern werden als „sonstige Einkünfte“ behandelt. Das heißt: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers bzw. der Anlegerin versteuert. Veräußerungsgewinne sind dabei nur innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerpflichtig. Allerdings können auch Verluste nur innerhalb dieser Frist verrechnet werden.

 Wir möchten, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten künftig wie andere Kapitaleinkünfte behandelt werden und der Kapitalertragsteuer unterliegen. Die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% wird in Form einer Abgeltungsteuer direkt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Diese Änderung hätte für Anlegerinnen und Anleger Vor- und Nachteile. Einkünfte werden nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz, sondern mit dem zumeist niedrigeren Abgeltungssteuersatz besteuert. Veräußerungsgewinne sind unabhängig von Fristen steuerpflichtig – jedoch können auch Verluste unabhängig von der Spekulationsfrist verrechnet werden. Dies bedeutet, dass eine umfassende Verlustverrechnung möglich ist, was gerade für risikoreiche Investitionen ein entscheidender Vorteil sein kann. Wenn wir an dieser Stelle die Steuerbefreiung nach einer einjährigen Haltefrist beibehalten, käme es dazu, dass Kryptowerte im Vergleich zu anderen Kapitaleinkünften steuerlich bevorzugt werden. Da Kryptowerte volatiler sind, sollte es keine steuerlichen Anreize geben, diese gegenüber anderen Kapitaleinkünften besserstellen. Wir wollen keine Steuerbefreiungen für besonders risikoreiche Anlegerinnen und Anleger.

 Für uns ist es ein wichtiger Schritt, eine zeitgemäße und zukunftsfeste Besteuerung von Krypowerten zu erreichen, die wir zeitnah angehen wollen.

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