Sehr geehrte Fr. Katzmarek, erkennen Sie zur Verbesserung des Gesundheitssystems auch die Notwendigkeit & Dringlichkeit dem Beruf "Heilpraktiker/in für Psychotherapie" mehr Anerkennung zu verleihen?

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Gabriele Katzmarek
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Frage von Heike Annette K. •

Sehr geehrte Fr. Katzmarek, erkennen Sie zur Verbesserung des Gesundheitssystems auch die Notwendigkeit & Dringlichkeit dem Beruf "Heilpraktiker/in für Psychotherapie" mehr Anerkennung zu verleihen?

Das Gesundheitswesen würde deutlich entlastet, wenn an mind. 2 Stellen dem Beruf des Heilpraktikers (m/w/d) für Psychotherapie* eine Legitimation eingeräumt würde:
1. Durchführung von Präventionskursen (z. B. bei Stress oder zur Vorbeugung von Suchtverhalten)
nach § 20 SGBV, d. h. die Leistungen des HP Psych* von den Krankenkassen anerkannt/Kosten übernommen werden -> schnellerer Zugang für Bedürftige mit psychischen Belastungen, Vorbeugen möglicher psychischer Erkrankungen -> Ziel Erhalt von Arbeits- & Leistungsfähigkeit
2. Analog dazu die Durchführung von Coaching/Beratung psychisch belasteter Klienten im Rahmen von Arbeitsförderungsmaßnahmen durch Arbeitsagenturen/Jobcenter. Auch hier wäre hilfreich, wenn die Leistungen der HP Psych* von der BA & Jobcentern übernommen würden.
Um auch auf diesem Wege o. g. Ziel zu verfolgen.
HP Pych* haben hinreichende Qualifizierung (amtsärztlich überprüft) für die jeweils gesetzten Qualitätsstandards -> Abbau Bürokratie -> Kosteneinsparung

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Sehr geehrte Frau K.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Selbstverständlich unterstütze ich das Recht einer jeden Person in Deutschland, sich frei für eine Behandlungsmethode entscheiden zu können. Diese Freiheit der Patienten will ich aufrechterhalten. Das Grundrecht der Berufsfreiheit in Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz selbstverständlich auch die Ausübung heilpraktischer Berufe.

Beim Thema heilpraktische Behandlungen geht es in der Debatte eher darum, welche Leistungen die solidarisch finanzierten sozialen Sicherungssysteme bezahlen. Dafür braucht es objektiv nachvollziehbare Kriterien. Anderenfalls geraten die mit Beiträgen finanzierten Sozialsysteme in Erklärungsnot, warum sie die eine Leistung bezahlen, eine andere jedoch nicht. Deshalb brauchen wir dafür verständliche Regeln.

Aus meiner Sicht können alternative Heilmethoden die Gesundheit der Menschen fördern, solange sie von zugelassenen Heilpraktikern ausgeübt werden. Viele Schulmediziner arbeiten neben der evidenzbasierten Medizin auch mit alternativen Methoden. Insofern besteht kein grundsätzlicher Widerspruch. Homöopathie zählt zu den alternativen Behandlungsmethoden. Die Gesetzlichen Krankenkassen können die Kosten solcher Leistungen als Wahlleistungen erstatten. Ich setze mich dafür ein, dass die die Gesetzlichen Krankenversicherungen weiterhin selbst entscheiden können, welche alternativen Heilpraktiken sie als freiwillige Leistungen finanzieren wollen.

Die Ausgestaltung der primären Prävention und Gesundheitsförderung nach Paragraf 20 SGB 5 wird vom Bundesverband der Gesetzlichen Krankenkassen bestimmt. Der GKV-Spitzenverband hat dabei auch den psychotherapeutischen Sachverstand einzubeziehen, um „einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach [§ 20] Absatz 1 [SGB 5 festzulegen], insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele.“ Zu den Zielen gehört gemäß Absatz 3 auch:

  • Tabakkonsum reduzieren,
  • Depressive Erkrankungen verhindern,
  • Alkoholkonsum reduzieren.

Zu berücksichtigen hat der GKV-Spitzenverband bei der Ausgestaltung der Leistungen seiner Mitglieder auch die Ziele der Arbeitsschutzstrategie, die auch ein Arbeitsprogramm Psyche enthält. Auf dieser Grundlage bietet zum Beispiel die AOK das Programm „Stress im Griff“ an. Die Krankenkasse arbeitet dabei mit ausgewählten Partnern zusammen, auch um die Qualität der Leistungen zu gewährleisten. Ähnliche Angebote bieten auch die gesetzlichen Krankenkassen Barmer und TK.

Das SGB 2 (Grundsicherung für Arbeitsuchende) regelt in Paragraf 16a die kommunalen Eingliederungsleistungen. Darunter fallen auch die psychosoziale Betreuung und die Suchtberatung. Dafür gibt es im Landratsamt Rastatt seit Ende 2019 eine Beratungsstelle. Grundsätzlich sorgt das SGB 2 mithilfe der kommunalen Eingliederungsleistungen dafür, dass auch psychosoziale Beratung für Arbeit suchende Menschen erfolgen kann.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedarf, die gesetzlichen Grundlagen zu ändern. Die von Ihnen angesprochenen Ziele der Vorsorge und der psychosozialen Beratung und Betreuung werden gesetzlich ermöglicht.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Katzmarek

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