Frage an Georg Eisenreich bezüglich Bildung und Erziehung

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Georg Eisenreich
CSU
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Frage von Stefan M. •

Frage an Georg Eisenreich von Stefan M. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrter Herr Eisenreich,

ich stelle meine Fragen an Sie als mein Landtagsabgeordneter des Stimmkreises München-Hadern.

Ich würde gerne wissen, auf welcher Grundlage die Entscheidung getroffen wurde, die Bekanntgabe der diesjährigen Abiturergebnisse in Bayern auf den 2. Juni 2017 vorzuziehen, anstatt bei dem ursprünglichen Termin vom 19. Juni 2017 festzuhalten und damit billigend eine faktische Verkürzung der damit verbundenen Korrekturzeit für die Lehrerinnen und Lehrer in Kauf zu nehmen?

Neben der Grundlage würde mich die Begründung dieser Entscheidung interessieren und ob es dazu ein KMS oder ein KMBek gibt?

Direkt mit diesem Thema verbunden stellen sich Fragen hinsichtlich der Anwendbarkeit von §25 Absatz 1, Satz 2 GSO:
Werden schriftliche Abiturprüfungen mit einer Schulaufgabe der Oberstufe gleichgesetzt und können sie damit gemäß §25 Absatz 1, Satz 2 GSO entsprechend bearbeitet werden? Wenn nein, zählt eine schriftliche Abiturprüfung dann mehr oder weniger als eine Schulaufgabe in der Oberstufe hinsichtlich Korrekturzeit?
Sind gesonderte Regelungen zu den schriftlichen Abiturprüfungen und deren Korrekturzeiten gesetzlich oder in einer anderen Verordnung vorgeschrieben?
In welcher Weise ist der notwendige Zweitkorrektor einer schriftlichen Abiturprüfung an eine zeitliche Vorgabe zur Korrektur der schriftlichen Abiturprüfung gebunden?

Vielen Dank für Ihre Zeit und die Beantwortung meiner zugegebenermaßen vielen Fragen.

Mit freundlichen Grüßen aus dem schönen Sendling-Westpark
Stefan Mandl

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Sehr geehrter Herr Mandl,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne erläutere ich Ihnen die Gründe für die Verlegung des Termins für die Bekanntgabe der Noten der Abiturprüfung 2017.

Im laufenden Schuljahr 2016/17 ist die kalendarische Situation für die organisatorischen Abläufe bei der Abiturprüfung ungünstig, da die Pfingstferien spät liegen. Die schriftlichen Prüfungen sowie die Kolloquiumsprüfungen müssen vor den Pfingstferien abgeschlossen sein, die mündlichen Zusatzprüfungen finden nach den Pfingstferien statt.

Um die Abiturientinnen und Abiturienten, die aufgrund ihrer Abiturergebnisse an den mündlichen Zusatzprüfungen teilnehmen, nicht gegenüber früheren Abiturjahrgängen durch die Ausklammerung der Pfingstferien zu benachteiligen, wurde nach eingehender Prüfung als neuer Eröffnungstermin der Ergebnisse Freitagnachmittag, 02.06.2017, festgelegt. Der Termin wurde den Schulen mit KMS vom 09.02.2017 Az. V.8 - BS 5500 - 6b.11650 mitgeteilt.

Das Staatsministerium hat sich die Entscheidung, den Eröffnungstermin für die Abiturergebnisse vorzuziehen, nicht leicht gemacht. Natürlich waren gegenüber den Gesichtspunkten, die für eine Terminverlegung sprachen, auch die zusätzlichen zeitlichen Belastungen abzuwägen, die sich daraus für die Lehrkräfte ergeben. Hier zeigt allerdings der Blick in die Vergangenheit und auch in die Zukunft, dass durch die Lage der Pfingstferien bedingte enge Terminkonstellationen bereits wiederholt auftraten und auch immer wieder auftreten werden. Die Erfahrung der Jahre 2011 und 2014 hat gezeigt, dass die Korrektur der Prüfungsarbeiten auch bei einem kürzeren Zeitfenster sachgerecht durchgeführt wird.

Es ist dem Staatsministerium ein großes Anliegen und dies wurde den Schulleitungen gegenüber deutlich gemacht, dass vor Ort nach Möglichkeit Entlastungsmöglichkeiten umgesetzt werden. Hierzu gehört es insbesondere, für die betreffenden Lehrkräfte durch entsprechende Stundenverlegungen zusammenhängende Korrekturzeiten zu schaffen.

Zu der von Ihnen angesprochenen Frage nach der Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 Satz 2 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO): Diese Vorschrift gilt ausschließlich für die Korrektur von Schulaufgaben in der Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch bzw. in den Jahrgangsstufen 11 und 12. Sie dient dem pädagogischen Ziel, Schülerinnen und Schülern rechtzeitig Rückmeldung über ihren aktuellen Leistungsstand zu geben. Ein gleich lautender Anspruch für die Korrektur der schriftlichen Abiturprüfungen, für die keine gesonderten Regelungen existieren, kann daraus nicht abgeleitet werden. Erst- und Zweitkorrektur sind entsprechend bis zum Termin der Bekanntgabe der Prüfungsnoten abzuschließen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Georg Eisenreich, MdL

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