Frage an Georg Eisenreich bezüglich Recht

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Georg Eisenreich
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Frage von Nico T. •

Frage an Georg Eisenreich von Nico T. bezüglich Recht

Grüßgott Herr Eisenreich,

ich möchte von Ihnen wissen wie es mit gesundem Menschenverstand zu erklären ist, weshalb ein Bürger für den Besitz von neuen Psychoaktiven Stoffen (gem. Paragraph 5 des neue Psychoaktive-Gesetzes aus dem Jahr 2016) nicht bestraft wird (auch nicht als Ordnungswidrigkeit) und beim wesentlich weniger gefährlichen Cannabis (da sind wir uns vermutlich einig), bereits ab dem ersten Krümel an Besitzmenge ein Strafverfahren eröffnet wird?
Können Sie mir das erklären?
Medizinische Gründe können ja offensichtlich nicht für diese Ungleichbehandlung gelten.

Finden Sie es nicht bedenklich, dass Dealer mit dieser Regelung gerade dazu animiert werden statt klassisches Cannabis sogenannte legal highs zu verkaufen, da diese oftmals unter das neue NPS Gesetz fallen und die Bestrafung dort deutlich geringer ist als beim klassischen Cannabis ?Und das obwohl es sich bei NPS um eine weitaus gefährlichere Substanz handelt, die bereits Todesopfer in Deutschland gefordert hat
(Quelle: https://www.google.com/amp/s/www.sueddeutsche.de/panorama/drogentote-legal-highs-nicht-verboten-aber-oft-toedlich-1.3496271!amp)
Gerade bei uns in Bayern wird dies oftmals auch nicht eingestellt auch bei Erstauffälligen. Da nicht eingestellt werden muss durch die Staatsanwaltschaft.

Viele Grüße
Nico Tumpler

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Tumpler,

vielen Dank für Ihre Nachricht, die ich gerne beantworte.

Die von Ihnen zutreffend geschilderten Unterschiede von Inhalt und Rechtsfolgen der Straftatbestände im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und im Gesetz zur Verbreitung psychoaktiver Stoffe (NpSG) beruhen darauf, dass das NpSG dem Arzneimittelgesetz nachgebildet ist und nicht dem BtMG. Bayern hat sich im Gesetzgebungsverfahren zum NpSG dafür eingesetzt, dass das NpSG dem BtMG angeglichen wird, damit die von Ihnen benannten Wertungswidersprüche vermieden werden. Diese Forderung hat auch der Bundesrat mit Beschluss vom 17. Juni 2016 auf bayerischen Antrag hin erhoben. Der Gesetzgeber ist dem jedoch nicht gefolgt.
Weitere Einflussmöglichkeiten auf Landesebene bestehen nicht, da es sich beim NpSG um ein Bundesgesetz handelt.

Mit freundlichen Grüßen
Georg Eisenreich

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