Frage an Gerd Oshowski bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

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Gerd Oshowski
AGFG
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Frage an Gerd Oshowski von Pia A. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Oshowski,

da ich (im Wahlkreis 2) ebenso von der §17-Problematik betroffen bin, möchte ich hier die Anfrage von Herrn Martin Hoffmann (aus Wahlkreis 3) übernehmen und hoffe, daß Sie mir darüber ebenso Auskunft erteilen können.

Mit freundlichen Grüßen,
Pia Ahrens

Im Kiez Klausenerplatz gibt es ein, der Politik seit ca. 20 (!) Jahren bekanntes, Mietenproblem der sogenannten §17 Häuser. Altbauten wurden saniert und danach zu Neubauten im sozialen Wohnungsbau erklärt.
Das Verfahren war nicht berechtigt, wie es auch eine 20-jährige Rechtssprechung (über 40 Urteile) immer wieder bestätigt hat. Daran hat auch ein neuer BGH Beschluss nichts geändert, der lediglich ein Langerichts-Urteil nach "Treu und Glauben" bestätigt hat, welches aber nach wie vor davon ausgeht, daß die Bedingungen des §17 nicht erfüllt wurden.
Die Mieten übersteigen inzwischen die berechtigten Mieten des gültigen Mietspiegels. Das wird und führt schon zu zunehmenden Leerstand und wird den Kiez wieder runterführen und das ganze derzeitige ehrenamtliche Engagement der Anwohner völlig ad absurdum führen.
Dazu, um es klar auszudrücken: hier werden die betroffenen Mieter jeden Monat (Fälligkeit der Miete) "betrogen".
Das ist ein unerträglicher Zustand!
Zwei klare Fragen:
Wann wird endlich das hiesige Problem mit den ungerechtfertigten überhöhten Mieten gelöst? (Neubaumieten für modern. Altbauten.)
Wird den Mietern bis zu diesem Zeitpunkt von den dafür Verantwortlichen (Politik/WIR Wohnungsbaugesellschaft) die Differenz zwischen korrekter Miete (laut Mietspiegel) und der geforderten Miete erstattet?

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Antwort von
AGFG

Sehr geehrte Frau Pia Ahrens,
die § 17-Problematik (welches Gesetz ist gemeint?)erfahre ich durch Ihre Frage.

Da die Rechtsprechung nach Ihrer Mitteilung diese Umwandlung von saniertem Altbaubestand in Neubauten des sozialen Wohnungsbaues nicht sanktioniert hat, gehe ich davon aus, dass der Rechtsgrund für die überhöhten Mietforderungen fehlt.

Bitte lassen Sie von einem Mieteranwalt prüfen, ob ein Herausgabeverlangen wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Vermieter gemäß § 812 Abs. 1 BGB erfolgreich sein könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Gerd Oshowski