Mit welcher Begründung wurde 2009 der Appell von 160 führenden Ökonomen unterzeichnet gegen die Einführung der Schuldenbremse missachtet?
Sie waren damals in der Förderalismus Kommission Ii dabei und an der Ausgestaltung und Einführung der Schuldenbremse beteiligt. Wie rechtfertigen Sie entgegen dem Rat von 160 führenden Ökonomen entschieden zuhaben?
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Anfrage bezüglich meiner Arbeit in der Föderalismuskommission II sowie der Ausgestaltung der Schuldenbremse im Grundgesetz.
Um die damalige Entscheidung im Jahr 2009 nachzuvollziehen, hilft ein Blick auf die Ausgangslage: Die bis dahin geltende Regelung des Artikels 115 Grundgesetz hatte die Staatsverschuldung nicht nachhaltig eingedämmt, sondern über Jahrzehnte hinweg erst ermöglicht. Im Jahr 2007 lag der Gesamtschuldenstand Deutschlands bei knapp 1,6 Billionen Euro, was einer Schuldenstandsquote von etwa 65 Prozent des Bruttoinlandsprodukts entsprach. Es war unübersehbar, dass die alten Fiskalregeln gescheitert waren.
Es ist in diesem Zusammenhang wichtig einzuordnen, dass die Volkswirtschaftslehre nur selten mit einer einzigen, ungeteilten Stimme spricht. Dem von Ihnen genannten Appell von Ökonomen gegen die Schuldenbremse standen gewichtige Stimmen zahlreicher anderer namhafter Wirtschaftswissenschaftler, Institutionen wie des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung gegenüber.
Als Gesetzgeber leitet uns primär das verfassungsrechtliche Gebot der Generationengerechtigkeit sowie die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Die Neuverschuldung von heute ist die Steuerlast von morgen. Deshalb haben wir in der Föderalismuskommission II eine Schuldenregel erarbeitet, die den Haushaltsausgleich als obersten Grundsatz verankert. Wir haben uns dabei bewusst gegen eine dauerhafte strukturelle Neuverschuldung entschieden und die Zielmarke auf 0,35 Prozent des BIP gesetzt, um den Schuldenstand nachhaltig unter die europäische Zielgröße von 60 Prozent zu senken.
Gleichzeitig war die Schuldenbremse von Anfang an nicht als starres Dogma konzipiert. Das Regelwerk beinhaltete von Beginn an drei wesentliche Flexibilitätsmechanismen:
Erstens eine konjunkturelle Komponente, die über ein erprobtes Konjunkturbereinigungsverfahren in wirtschaftlichen Schwächephasen zusätzliche Spielräume schafft und in Zeiten des Aufschwungs zur Entschuldung zwingt. Zweitens die Kontrolle über ein Ausgleichskonto, das Abweichungen im Haushaltsvollzug verbindlich erfasst und korrigiert. Drittens eine klare Ausnahmeklausel für Sondersituationen wie Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, gebunden an eine breite parlamentarische Mehrheit und einen verbindlichen Tilgungsplan.
Dass verfassungsrechtliche Regeln flexibel auf historische Umbrüche reagieren müssen, ohne den Grundsatz der Haushaltsdisziplin aufzugeben, hat sich in den vergangenen Jahren erneut gezeigt. Die Beratungen und Beschlüsse im Deutschen Bundestag vom März 2025 verdeutlichen diesen Ansatz: Vor dem Hintergrund einer drastisch veränderten geopolitischen Weltlage – insbesondere mit Blick auf die Notwendigkeit einer verlässlichen Eigenständigkeit in der europäischen Verteidigung – sowie einer offenbar gewordenen massiven Haushaltslücke war ein gezieltes Handeln der politischen Mitte geboten.
Mit der verabschiedeten Grundgesetzanpassung haben wir die Schuldenbremse im Kern erhalten und zugleich punktuell weiterentwickelt:
Verteidigungsausgaben, die 1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts übersteigen, werden eng begrenzt von der Schuldenregel ausgenommen, um die Bundeswehr und den Schutz vor äußeren Bedrohungen zukunftsfest aufzustellen. Des Weiteren wird den Ländern – analog zum Bund – eine jährliche Neuverschuldung von 0,35 Prozent des BIP gestattet, um deren handlungsfähigen Spielraum zu sichern. Zur Behebung des Investitionsstaus in unserem Land wurde zudem ein zeitlich begrenztes Sondervermögen von 500 Milliarden Euro über 12 Jahre für die Infrastruktur und gezielte Zukunftsinvestitionen geschaffen.
Diese Maßnahmen ersetzen jedoch keinesfalls den Konsolidierungsdruck im Kernhaushalt. Einsparungen, die Priorisierung von Ausgaben sowie grundlegende Strukturreformen – sei es bei den Planungsverfahren, beim Bürokratieabbau oder der Umgestaltung der Sozialsysteme hin zu leistungsorientierten Anreizen – bleiben zwingend notwendig.
Die Entscheidung für die Schuldenbremse im Jahr 2009 war somit kein Ignorieren ökonomischen Rats, sondern ein verantwortungsvoller Schritt zur Vermeidung einer ungebremsten Staatsverschuldung. Die Anpassungen der jüngsten Zeit zeigen, dass dieses Instrument exakt so funktioniert, wie es konzipiert wurde: Es setzt verbindliche Leitplanken für solide Finanzen, lässt dem Gesetzgeber jedoch den handlungsfähigen Raum, um in historischen Krisen- und Übergangszeiten die Handlungsfähigkeit unseres Staates zu garantieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günter Krings
