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Ist die Legalisierung trotz der vorhandenen beglaubigten Geburtsurkunde erforderlich?

Hakan Demir
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Frage von Mahsa S. •

Ist die Legalisierung trotz der vorhandenen beglaubigten Geburtsurkunde erforderlich?

Sehr geehrter Herr Demir,

zur Einbürgerung verlangt mir -einer Iranerin- die Ausländerbehörde Duisburg eine Legalisierung meiner Geburtsurkunde, obwohl eine beglaubigte Übersetzung schon in meiner Akte vorhanden ist. Nun möchte ich gern wissen, ob die Legalisierung voraussetzt ist. Mir wurde schon einen Termin zur Aushändigung des Passes gegeben! Daher ist es kaum vorstellbar, einen deutschen Pass zu erteilen, ohne Sicherheit über die Identität der beantragte!

Bitte das Gesetz mit Parag. Und Absatz erklären. Herzlichen Dank.

Hakan Demir
Antwort von SPD

Sehr geehrte Frau M.,

herzlichen Dank für Ihre Frage. 

Das Vorgehen der Behörde ergibt sich erst einmal aus der grundlegenden Voraussetzung, dass für die Anspruchseinbürgerung die Identität geklärt sein muss. (§ 10 Absatz 1 Satz Staatsangehörigkeitsgesetz) Die Klärung der Identität erfolgt in der Regel durch einen gültigen Reisepass. Die Geburtsurkunde ist kein verpflichtend vorzubringendes zusätzliches Dokument. In Berlin wird sie bei Vorlage eines gültigen Reisepasses in der Regel nicht zusätzlich angefragt. (siehe Erklärung zur Anwendung des oben genannten § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG in den Verfahrenshinweisen des Landes Berlin) 

Wenn die Behörde im Rahmen der Identitätsklärung jedoch auf die Vorlage der Geburtsurkunde besteht, obliegt ihr die Entscheidung, ob eine Legalisierung vorzunehmen ist. Iranische Dokumente werden in der Regel in legalisierter Form angefragt. (https://teheran.diplo.de/ir-de/2402396-2402396

Von der Vorlage bestimmter Dokumente können Sie jedoch dann befreit werden, wenn die Vorlage objektiv nicht möglich (z.B. weil die zuständige ausländische Stelle entsprechende Dokumente oder Legalisierungen gar nicht ausstellt) oder subjektiv nicht zumutbar (z.B. weil sie sich mit der Beantragung oder einer möglichen Reise in Gefahr begeben würden) ist. Die entsprechenden Ausnahmemöglichkeiten und Verfahrensschritte sind seit der letzten Überarbeitung auch Teil der Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums. (ab S. 44: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/2505_anwendungshinweise-staatsangehoerigkeit.pdf?__blob=publicationFile&v=6) 

Wenn Sie die von der Behörde angelegten Anforderungen nicht erfüllen können, würde ich Ihnen die Begleitung Ihres Einbürgerungsverfahrens durch eine sogenannten Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (hier die Übersicht wohnortnaher Beratungsstellen: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Beratungsstellen/) bzw. durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei empfehlen. 

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

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