Warum darf ein Nichtlandwirt sein Brennholz gestapelt nicht im Außenbereich lagern. Dies trotz Einverständnis des Grundbesitzers.

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Warum darf ein Nichtlandwirt sein Brennholz gestapelt nicht im Außenbereich lagern. Dies trotz Einverständnis des Grundbesitzers.

sehr geehrter Herr Güller, ein Landwirt darf auch im Außenbereich vieles lagern. Wenn ein Nichtlandwirt Brennholz für den Eigenbedarf mit Einverständnis des Grundbesitzers (in diesem Fall Gemeinde) lagert, wird dies als "Bauwerk" behandelt. Somit ist dies ein "Schwarzbau", und muss entfernt werden.
Der betreffende Fall ist in meiner Heimatgemeinde Thierhaupten, und betrifft meine Tochter und meinen Schwiegersohn. Ein Landwirt hat diese Angelegenheit beim Landratsamt zur Anzeige gebracht. Das Holz muss nun entfernt werden. Nach meiner Meinung sollte ein Brennholzstapel nicht als "Bauwerk" gelten, und somit möglich sein. Dies betrifft viele normale Bürger.
Freundliche Grüße
Johann O.

Frage von Johann O. am
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Zeit bis zur Antwort: 2 Wochen 2 Tage

Sehr geehrter Herr O.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Leider kann ich als Landtagsabgeordneter zu dem geschilderten Fall mit den vorliegenden Informationen keine Auskunft geben. Den beschriebenen Sachverhalt müsste man sich, da es sich immer auch um Einzelfälle handelt, genauer anschauen. Das Landratsamt ist diesbezüglich der richtige Ansprechpartner. Wenn ich mir den Fall dennoch genauer anschauen soll, bräuchte ich ihre schriftlichen Unterlagen. Sofern Sie das möchten, bitte ich Sie, sich an mein Büro zu wenden: harald.gueller.sk@bayernspd-landtag.de

Mit freundlichen Grüßen

Harald Güller, MdL

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