Frage an Heribert Hirte bezüglich Medien, Kommunikation und Informationstechnik

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Heribert Hirte
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Frage an Heribert Hirte von Natasha S. bezüglich Medien, Kommunikation und Informationstechnik

Bei der Umsetzung von Artikel 17 bitte ich den Bundestag, unmissverständlich zu erklären, dass Fanfiction nach deutschem Urheberrecht legal ist.

Die zusätzliche Bedingung, das die Legalisierung (sprich eine Ausnahme von Artikel 17) nur für Karikaturen, Parodien und Pastiche "in dem Umfang, der für den jeweiligen Zweck erforderlich ist" gilt, ist jedoch nicht zweckdienlich. Diese Formulierung dient nur dazu, die Angelegenheit zu verkomplizieren, da es für einen Benutzer sehr schwierig ist, den Umfang der Verwendung eines Werks zu bestimmen, das für Fanfiction, Fan Art und andere transformative Zwecke „erforderlich“ ist. Es würde auch von den Gerichten verlangen, subjektive Urteile über den "Zweck" eines Werkes zu fällen. Ein objektives Urteil über den Zweck von Kunst ist zudem kaum möglich, da dieser von dem subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängt.

Ebenso glaube ich, dass das Gesetz einzelne Bürger und nichtkommerzielle Websites schützen und gegen die Dominanz von kommerziellen Webseiten wie Facebook und YouTube schützen sollte. Die Entschädigungspflicht steht diesem Zweck diametral entgegen. Bitte lehnen Sie eine Entschädigungspflicht für die Ausnahme für Parodie, Karikatur und Pastiche ab. Eine solche Anforderung würde kommerziellen Plattformen gegenüber gemeinnützigen Organisationen und einzelnen Bürgern eine Vorteilsposition verschaffen würde.

Wie stehen Sie zu dem Ganzen?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Solace,

Nutzungen zum Zwecke von Karikatur, Parodie und Pastiche werden durch den neuen § 51a UrhG nun ausdrücklich erlaubt. Bislang galten sie zum Teil schon als zulässige „freie Benutzung“ (§ 24 UrhG a.F.). Das EuGH-Urteil in der Sache „Pelham“ („Metall auf Metall“) legte insoweit eine Neuregelung nahe. Neben Karikatur und Parodie wird nun auch der sogenannte „Pastiche“ erlaubt. Dieser Begriff bietet die Möglichkeit, nutzergenerierte Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen zu erfassen. § 51a UrhG gilt offline wie online und damit insbesondere auch für Uploads auf Plattformen.

Die Neuregelung bietet vor diesem Hintergrund zunächst ein Mehr an Rechtssicherheit und auch eine größere anwenderfreundliche Eindeutigkeit im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. Daneben möchte ich auf Satz 2 von § 51a UrhG hinweisen, nach dem die Befugnis nach Satz 1 auch die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes umfasst, wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Die Gesetzesbegründung zu § 51a UrhG setzt sich umfassend mit der Rechtsänderung auseinander. Insbesondere enthält die Begründung eine Ausführliche Stellungnahme zu dem Gesetzesverständnis der Begriffe der Karikatur, Parodie und des Pastiche. Der „besondere Zweck“ auf den Sie denke ich rekurrieren, war lediglich im Regierungsentwurf enthalten. Der Referentenentwurf des Gesetzes sah diesen Zusatz nicht vor. Entsprechend des Referentenentwurfs ist nun auch die Regelung durch den Bundestag als Gesetzgeber erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen

Heribert Hirte