Frage an Hilde Mattheis bezüglich Gesundheit

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Hilde Mattheis
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Frage von Gerald H. •

Frage an Hilde Mattheis von Gerald H. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Mattheis,

bekanntlich erstattet die gesetzliche Krankenversicherungen die Kosten für Fahrten zur Behandlung nur noch in besonderen Ausnahmefällen nach § 60 SGB V. In jedem Fall hat der Versicherte Zuzahlungen bis zur Grenze nach § 62 SGB V zu leisten.

Es können jedoch darüber hinaus noch weitere Belastungen entstehen, die nicht begrenzt sind. Dies trifft etwa zu, wenn ein Versicherter ein privates Kfz benötigt um zur Behandlung zu kommen, denn hierfür werden derzeit 20 Cent pro Kilometer erstattet. Nach den Daten des ADAC können hiervon die Kosten selbst eines Kleinwagens nicht dauerhaft bestritten werden.

Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen keine sonstigen Einnahmen gegenüberstehen, wie es etwa bei Fahrten zur Arbeitsstätte durch den Arbeitslohn der Fall sein kann. Somit kommt es bei Notwendigkeit ambulante Behandlung mit dem Kfz aufzusuchen unweigerlich zu einem Vermögensverzehr, der bis zum Verlust des Kfz führen kann, da aus der Pauschale keine ausreichenden Rücklagen für Reparaturen oder Neuanschaffung möglich sind.
Falls Sie zustimmen, dass für nicht vermögende Versicherte das beschriebene Problem besteht, lautet meine Frage, was Sie zur Abhilfe vorschlagen; ansonsten lautet sie, wie Ihrer Ansicht nach der Versicherte diese Verarmung durch notwendige Krankenfahrten vermeiden kann?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Huber,

wie sie richtig feststellen, sind Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur beim Vorliegen besonderer Ausnahmetatbestände keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Erstattungsbetrag für Krankenfahrten entsprechend der gesetzlich definierten Ausnahmetatbestände richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent pro Kilometer ist Grundlage für viele Leistungen, z.B. auch für Fahrkostenerstattungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder für Fahrten zu beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen.

Ich stimme Ihnen zu, dass eine Erstattung in Höhe von 20 Cent pro Kilometer nicht immer kostendeckend ist. Inwieweit die angesetzten 20 Cent pro Kilometer kostendeckend sind, hängt stark vom Einzelfall ab. Dabei spielen individuelle Faktoren wie die insgesamt im Jahr gefahrenen Kilometer oder der persönliche Schadenfreiheitsrabatt in der KFZ-Versicherung eine Rolle. Auch die schwankenden Benzinpreise beeinflussen diese Rechnung stark. Der Gesetzgeber kann sich aber bei der Festlegung von Leistungsbeträgen nicht an möglichen Obergrenzen orientieren. Dies verbietet das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Im Falle einer finanziellen Überforderung gibt es dennoch weitere finanzielle Unterstützung. Versicherte mit geringen Einkommen werden beim Überschreiten der persönlichen Belastungsgrenze nach § 62 SGB V von ihrer Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von allen Zuzahlungen - so auch von Zuzahlungen zu Krankenfahrten - befreit. Darüber hinaus erhalten Leistungsberechtigte ggf. nach den Vorschriften des SGB XII Fahrkosten vom zuständigen Träger der Sozialhilfe, wenn weder die Krankenkasse noch andere Leistungsträger vorrangig leistungspflichtig sind.

Mit freundlichem Grüßen

Hilde Mattheis