Mit welchem Recht werden behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, vom Bürgergeld ausgeschlossen und mit Grundsicherung schlechter gestellt als gesunde Menschen?

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Hubertus Heil
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Frage von Ursula D. •

Mit welchem Recht werden behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, vom Bürgergeld ausgeschlossen und mit Grundsicherung schlechter gestellt als gesunde Menschen?

Sehr geehrter Herr Heil, ich empfinde es als Ungleichbehandlung, wenn behinderte Menschen, die in einer WfbM arbeiten, kein Bürgergeld bekommen. Diese Menschen haben sich ihre Behinderung nicht ausgesucht. Von einem gerechten Lohn für ihre Arbeit - bei einem Monatslohn von 154 Euro - kann man sicher nicht sprechen. Es muss sich hier ganz viel ändern, damit auch behinderten Menschen ein Leben in Würde möglich sein kann. Das, was die Ampelkoalition für Menschen in einer WfbM plant, ist entwürdigend und ungerecht.
Bitte kümmern Sie sich darum, dass behinderte Menschen und nichtbehinderte Menschen gleich behandelt werden. Bürgergeld für alle und Mindestlohn für alle!

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau D.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, sind nicht automatisch von Bürgergeldleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. So können auch Personen aus diesem Regelungsbereich Bürgergeld beziehen, wenn sie erwerbsfähig sind. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Unterscheidung ist nicht ungerecht oder gleichheitswidrig, weil das Kriterium der Erwerbsfähigkeit entscheidend dafür ist, ob Aktivierungsmaßnahmen und die damit im Zusammenhang stehenden Erwerbsobliegenheiten der Leistungsberechtigten gerechtfertigt sind. Wer nicht erwerbsfähig ist, erhält im Übrigen bei Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem Vierten Kapitel, SGB XII und kann die auf gleicher Grundlage wie im SGB II bemessenen und vom Umfang im Wesentlichen identischen existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII beanspruchen.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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