Wie genau können Jobcenter die Angaben der Vermögensverhältnisse von ukrainischen Bürgergeldempfängern überprüfen? Hat man Zugriff auf Konten und Kapitalerträge in der Ukraine?

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Frage von Stefan S. •

Wie genau können Jobcenter die Angaben der Vermögensverhältnisse von ukrainischen Bürgergeldempfängern überprüfen? Hat man Zugriff auf Konten und Kapitalerträge in der Ukraine?

Kann man Grundbuchdaten in der Ukraine einsehen? Hat man Zugriff auf die KFZ-Zulassungsstellen dort, um dem Wert von PKW-Besitz überprüfen zu können? Gibt es einen Datenaustausch mit ükrainischen Finanzämtern?

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Sehr geehrter Herr S.

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Geflüchtete aus der Ukraine, die die aufenthaltsrechtlichen Vorausset­zungen erfüllen, haben unter denselben Bedingungen wie alle Berechtigten ande­rer Herkunft Zugang zu Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Bürgergeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Regelungen zu dem nach § 12 SGB II zu berücksichtigendem Vermögen. Die Anspruchsvoraussetzun­gen einschließlich der Prüfung der Vermögensverhältnisse werden anschließend anhand der Antragsunterlagen und der gemachten Angaben geprüft. 

Im Hinblick auf die Vermögensprüfung sind bei Antragstellung Angaben zu den Vermögensverhältnissen per Selbstauskunft zu machen. Sofern dort erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wird wie bei allen anderen Leis­tungsberechtigten vermutet, dass diese Angabe zutrifft. Nachweise zu dem vor­handenen Vermögen sind nur im Einzelfall auf Aufforderung des Jobcenters vor­zulegen, soweit die Selbstauskunft unplausibel ist oder erhebliches Vermögen ver­mutet wird. 

Das Jobcenter ist jedoch angehalten zu beachten, dass die Beibringung von Nachweisen und Unterlagen in der Regel schwierig ist, wenn Dokumente in Kriegs- oder Krisenregionen sind. Wenn also antragstellende Personen glaubhafte Angaben machen, bedarf es keiner weiteren Nachweise oder Ermittlungen. Zu­dem ist in einem solchen Fall zu berücksichtigen, dass in Kriegs- oder Krisenregio­nen befindliches Vermögen - wie insbesondere Immobilien - in absehbarer Zeit faktisch nicht verwertbar sind und daher gegenwärtig keine verwertbaren Vermö­gensgegenstände im Sinne des § 12 Absatz 1 SGB II darstellen könnten. Sofern bis auf Weiteres daher kein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Vermögen gezogen werden kann, sind die Leistungen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu gewähren. 

Ein (auch automatisierter) Datenaustausch mit ukrainischen Behörden (u. a. Fi­nanzamt; Grundbuchamt; KFZ-Zulassungsstelle) ist zu dieser Prüfung nicht vorge­sehen. Eine Datenschnittstelle mit Staaten im Nicht-EU-Ausland ist aktuell nicht eingerichtet und in naher Zukunft auch aus Gründen der Datensicherheit nicht an­gedacht. Gleichwohl sind Antragstellende im Zuge ihrer Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I auch zur Vorlage von Nachweisen verpflichtet, im Falle von aus­ländischen Dokumenten auch in übersetzter Form. 

Im Zuge des automatisierten Datenabgleiches nach § 52 SGB II fragen die Job­center regelmäßig Daten bei den Sozialversicherungen, beim Bundeszentralamt für Steuern und anderen Trägern der Grundsicherung gegenseitig ab, um so Leis­tungsmissbrauch zu verhindern.

Mit freundlichen Grüßen 
Hubertus Heil, MdB

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