Das BMAS hat seine Prüfung beendet und gegenüber dem Petitionsausschuss Stellung genommen. Im Ergebnis kann eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Alter 60 nicht in Aussicht gestellt werden.
Ein direkter Brutto-Netto-Vergleich zwischen Beamt:innen und Angestellten greift zu kurz, da Beamt:innen andere Abzüge und Vorteile haben, die in die Betrachtung einfließen müssen. Ein umfassender Vergleich beider Gruppen ist daher komplex und nicht allein anhand des Netto-Einkommens möglich.
Das von Ihnen angesprochene Thema fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich als Arbeits- und Sozialminister, sondern unterliegt dem Bundesministerium der Justiz (BMJ).
Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, wenn sie an die jeweils maßgebliche gesetzliche Regelaltersgrenze anknüpfen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist rechtlich ein einvernehmliches Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus aber nicht verwehrt.
Beamt*innen erhalten nicht mehr Kindegeld als Angestellte: Das Kindergeld von aktuell monatlich 250 Euro pro Kind wird unabhängig vom beruflichen Status der Eltern gezahlt. Beamt*innen können jedoch unter Umständen zusätzliche finanzielle Leistungen im Rahmen der Beamtenbesoldung erhalten, dazu zählt der Familienzuschlag. Dies ist im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt.
Versicherte, deren Renten wegen Erwerbsminderung vor dem Jahr 2001 begonnen haben, mussten keine Abschläge bei ihrer Rente hinnehmen und beziehen seither eine ungekürzte Rente. Der Zuschlag auf Renten wegen Erwerbsminderung, die ab dem Jahr 2001 begonnen haben, wirkt daher zielgerichtet bei denjenigen, deren Erwerbsminderungsrenten besonders niedrig sind und die von den gesetzlichen Änderungen seit 2001 besonders betroffen waren.